Präambel |
Die
Arbeitsgemeinschaft für Belange und Geschichte Mögeldorfs e. V.,
selbst Rechtsnachfolger traditioneller Mögeldorfer Vereine, gibt sich
an der Schwelle zum neuen
Jahrtausend unter dem neuen Namen "Bürger- und Geschichtsverein Mögeldorf
e. V." nachstehende Satzung:
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§ 1 : Name, Sitz und Zweck
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1)
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Der Verein führt den Namen "Bürger- und
Geschichtsverein Mögeldorf e. V:' und hat seinen Sitz in Nürnberg.
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2)
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Aufgabe des Vereins ist die
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a) |
Förderung und Wahrung der Belange
Mögeldorfs in verkehrstechnischer, baulicher und sonstiger Hinsicht,
soweit es sich um allgemeine, öffentliche Interessen der
Gesamteinwohnerschaft handelt,
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b)
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Erforschung der Geschichte des ehemaligen Pfarrdorfes Mögeldorf und Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschung durch Vorträge
und Druckschriften,
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c)
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Erhaltung der in Mögeldorf verbliebenen einzigartigen Baudenkmäler und Kulturwerte sowie Pflege des heimatlichen Brauchtums.
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§ 2: Gemeinnützigkeit
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1)
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
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2)
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3)
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
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4)
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Die Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich zu führen.
Grundsätzlich erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
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5)
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Der Vorstand beschließt über Ausnahmen. Im
Regelfall findet allerdings nur eine Erstattung der notwendigen und
nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen statt. Die Zahlung einer
pauschalen Aufwandsentschädigung und pauschalen
Auslagenerstattung sind zulässig.
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6)
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Der Vorstand beschließt ferner über Ausnahmen im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses (z.B. Anzeigenverwaltung, Heftverteilung etc.)
und im Rahmen sonstiger Dienstleistungen (z.B. Steuerberatung).
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§ 3: Mitgliedschaft
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1)
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
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2)
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Über den schriftlichen Antrag entscheiden der 1. und 2. Vorsitzende.
Für eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf es eines Vorstandsbeschlusses. Die Entscheidungen bedürfen keiner Begründung. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der
Mitgliedskarte.
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3)
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Die Mitgliedschaft endet
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a)
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mit dem Tod des Mitglieds,
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b)
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durch Austrittserklärung mit einfachem Brief, gerichtet an den 1. oder
2. Vorsitzenden; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahreszulässig,
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c)
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durch Ausschluß aus dem Verein (Abs.4),
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d)
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durch Streichung (Abs. 5)
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4)
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Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
und Vereinszwecke verstoßen, das Ansehen des Vereins verletzt hat oder
gegen das andere wichtige Gründe (Loyalitätspflichten gegenüber anderen Mitgliedern etc.) vorliegen, kann durch
Beschluß des
Vorstands endgültig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören.
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5)
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Die Mitgliedschaft erlischt nach Ermessen auf Beschluss des
Vorstandes durch Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn ein Mitglied
mit der Beitragszahlung zwei Jahre in Verzug ist und eine Mahnung
erfolglos geblieben ist.
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6)
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Jedes Mitglied hat das Recht, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, sonstige Angelegenheiten vorzubringen
und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Recht, in den Vorstand
gewählt zu werden, ist auf natürliche Personen mit Vollendung des
18. Lebensjahres beschränkt. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied und jede bevollmächtigt vertretene
juristische Person als Mitglied des Vereins eine Stimme.
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§ 4: Ehrenmitgliedschaft
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1)
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Der Vorstand kann einen ausscheidenden Vorsitzenden, der sich um
den Verein besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenvorsitzen den
ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand volles Stimmrecht. Er ist beitragsfrei.
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2)
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Mitglieder und Förderer des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben volles Stimmrecht, sind
jedoch beitragsfrei.
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§ 5: Mitgliedsbeitrag
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1)
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Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag (bei späterem Eintritt im
Jahr anteilig). Er ist jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig
und bis spätestens 31. 3. des Jahres zu entrichten.
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2)
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Die Mitgliederversammlung beschließt über seine Erhöhung. Der
Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Ermäßigung gewähren.
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§ 6: Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind |
a)
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die Mitgliederversammlung und
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b)
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der Vorstand
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§ 7: Mitgliederversammlung
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1)
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Die Mitgliederversammlung soll
jährlich stattfinden, ist jedoch spätestens alle zwei Jahre vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand
hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Für die ordnungsgemäße
Einladung genügt die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des
Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt
eine Woche.
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2)
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Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist nur im Falle der
Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins zulässig.
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3)
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung,
die eine Änderung des Vereinszweckes bewirken sollen, bedürfen
jedoch einer Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder.
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4)
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Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben :
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a)
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
des Vorstands und des Schatzmeisters sowie deren Entlastung,
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b)
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Wahl des Vorstands,
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c)
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Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge,
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d)
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Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung.
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5)
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Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen, ebenso Presse,
Rundfunk und Fernsehen.
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6)
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Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist
in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1.
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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7)
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Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 8: Der Vorstand
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1)
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Schatzmeister. Dem Vorstand können ferner bis zu acht Beisitzer
angehören.
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2)
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Der Verein wird im Sinne des § 26 BG B
von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
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3)
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Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
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4)
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Die Vorstandschaft wird auf unbestimmte
Zeit, mindestens auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis
zur Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
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5)
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In den Vorstand können nur solche
Mitglieder gewählt werden, deren Namen von einem Mitglied der
Vorstandschaft oder von 10 Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der
Wahl schriftlich zusammen mit der Angabe desjenigen Amtes mitgeteilt
werden, das der Vorgeschlagene übernehmen soll. Diese Vorschläge
sind in der schriftlichen Einladung zur Wahlversammlung, spätestens
aber in der Versammlung selbst, die alle zwei Jahre stattfindet,
allen Mitgliedern mitzuteilen.
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6)
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Scheidet der 1. Vorsitzende während der
Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende den Verein bis zum Ablauf
der Amtsperiode. Scheidet der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder
der Schatzmeister aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem
Kreis der Beisitzer für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
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7)
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Der Vorstand kann durch Beschluß bis zu
fünf weitere stimmrechtslose Beiratsmitglieder berufen. Diese haben
die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen.
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8)
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Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter
Aufgaben und zur Beratung der Organe des Vereins Arbeitskreise
bilden.
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§ 9: Der Kassenprüfer
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1)
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Bei jeder Neuwahl des Vorstandes ist
auch ein 1. Kassenprüfer und ein 2. Kassenprüfer von der
Mitgliederversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes sein.
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2)
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Der Kassenprüfer hat mindestens einmal
jährlich die Kassenführung des Vereins zu prüfen und über das
Ergebnis der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
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§ 10: Die Auflösung des Vereins
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1)
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Die Auflösung des Vereins kann nur auf
einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder
erforderlich.
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2)
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Sofern kein anderer Beschluß erfolgt,
sind der 1. und der 2. Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
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3)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins,
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a)
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soweit es sich um Barvermögen handelt,
dem Verein für die Geschichte der Stadt Nürnberg, und falls dieser
nicht mehr bestehen sollte, der Stadtgemeinde Nürnberg mit der
Auflage zu, es ähnlichen kulturellen Aufgaben im Gebiet von
Mögeldorf zuzuwenden,
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b)
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soweit es sich um Sachvermögen handelt,
dem Stadtarchiv Nürnberg, hilfsweise der Stadtgemeinde Nürnberg mit
der Bestimmung, es bei einer etwaigen Neugründung eines Vereins in
Mögeldorf gleicher Art diesem zu überlassen.
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§ 11: Inkrafttreten
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Die Satzung wurde am November 2009
beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Datenschutz
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Gemäß §
28
des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG)
werden die Mitglieder darauf hingewiesen, daß von ihnen
folgende Daten erfaßt werden :
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1. Name, Vorname
2. Geburtsdatum
3. Anschrift mit Telefon- und Fax-Nr.
4. Eintrittsdatum
5. e-Mail Adressen
5. Beruf |

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Angaben ohne Gewähr |
Letzte Änderung:
24.06.2019
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