Gemeindeordnungen im
Nürnberger Landgebiet
[§ 5]
Die gemain ohne sondere ursachen
nit zusammen zu ervordern
Es soll
auch außerhalb hochwichtigen
sachen, die sich entweder
geverlicher leuft oder
notwendiger ursachen, auch einer
gemaindt grundt und bodens
halben, zutragen möcht, ein
gantze gemeindt nit ervordert
werden, sonder die geordneten
vierer jeder zeit ob den
ordnungen und die in der
gemaindt zur billichkeit
vermögen und halten. Und da sie
sich einer sachen nit allein
mechtigen wollten, mögen sie
noch einen oder mehr auß der
gemeindt zu ihnen nehmen, sich
der furgefallnen sachen mit
ihnen berathen. Und welche also
auß der gemain durch die vierer
zu beistendten ervordert worden,
die sollen unwaigerlich zu
erscheinen schuldig sein und daz
handeln helfen, daz der gemain
nuetz und notturft ervordert.
Und sonderlich in leidtlichen
sachen, da die vierer nicht
allemal beieinander sein mögen,
da sollen die zwen oder drey, so
bey der handt, volkhommene macht
und gewaldt haben, die notturft
zu handeln, doch dez gehandlet
wirdt, den drithen oder vierten
sobaldt möglich angezaigt
werden. [fol. 4r]
[§ 6] In
der zusammenkönft uber bestimbte
zeit nit außen bleiben
Da aber
vonnöten were, eine gantze
gemaindt zusammen zu ervordern
oder daz sonst die hievor
gemelte tag erscheinen würde,
daran der alten vierer rechnung
angehört und andere vierer
erwehlet werden, so soll khein
gemeindtsverwandter ohne leibs
oder herren ehehaften ursachen
uf die bestimbten zeit, nach dem
er ervordert wirdt, nicht
außbleiben. Oder im fall solcher
ehehaft einen verstendigen
bevelchhaber schicken, dern
jeder zu der fürfallenden
gemaindtsachen sein bedencken
mit bester beschsidenheit
anzuzaigen und guete ordnungm
auch was der gemainst am
nutzsten ist, fürdern zu helfen
schuldig sein solle, welches
dann einen jeden insonder der
gemaindt selbst zum besten
kombt.
[§ 7]
Straf der nit erscheinenden und
die von der gemaindt abgehen
Im fall
aber jemandt ohne ehehaft
ursachen nit erscheinen, auch
seinen bevelchhaber nit ordnen,
oder das jemandt ohne erlaubtnus
von versambleter gemaindt
abgehen würde, der soll umb
sechzig pfennig, und welcher
erst nach der bestibmten zeit
der zusammenkhönft ankhommen umb
fünfzehen pfennig gestraft
werden.
[§ 8] In
der zusammenkönft sich
gefehrlicher währ, fluchens und
schmehens enthalten. Eß soll
auch zu solcher zusammenkhonft
[fol. 4v]
einer
gemeindt kheiner ainich
geuerlich wehr haben, auch der
bauern kheiner, ainich wehr,
hacken, creutzbarten, pleykugel
noch anders verborgen oder
öffentlich bei ihnen haben. Und
keiner dem andern fluchen, lägen
strafen, noch zu zorn und
unwillen ursach geben, sich auch
eines andern sach und handtlung
nicht annehmen noch viel weniger
jemandt wirder ein gemaindt
stercken oder ein unbillichs
mehrers begehrn wider das alt
herkhommen, sondern sollen
gehorsamb, still, friedtlich und
ainich sein, kheiner den andern
in seiner mainung oder fürtrag
überschreien, sondern sich
beschaidentlich halten, alles
und jedes sonderlich bei straf
eines halben guldens. Und da die
vierer sich dergleichen
unterstehen, sollen sie duplirte
straf verfallen haben. Es möcht
sich auch jemandt so übermeßig
unbeschaiden erzaigen, ein Erbar
Rath würde verursacht, von
herrschaft wegen ein gebührlich
einsehen zu haben, damit solcher
unbeschaidenheit mit ernstlicher
straf begegnet würde.
[§ 9] Gemainweyer
Item den
gemainweyer, den man sonst uf
ein zeit zu verlaßen pflegt, in
der grosen Au gelegen, mag man
auch einer gemaindt zum besten
hinfüro noch also bestandtsweiß
hinlaßen. Doch jedesmals einen,
der in der gemain verwanth ist,
[fol. 5r]
und daz
derselbig soviel zu bestandt
gebe, alß ein frembder, und daz
solcher weier in gueten würden
und wesen erhalten werden. Wann
aber derselb einen
gemeindtsverwanthen nit
annehmblich, so mögen die vierer
denselben eüßern persohnen
verlaßen.
[§ 10]
Gemainbach
Item den
bach in der Au, soviel der
gemeindt daran zustendtig, soll
es damit wie von alters hero
noch gehalten werden.
[§ 11]
Item wen
vonnöten sein wirdtet, etwas an
der gemain zu arbeiten, eß were
mit verschrancken, vergraben,
auch an pächen und gräben fegen
oder anderm, daz die vierer
gebieten würden, so soll sich
deßen, wann ihme geboten wirdet,
niemandt widersetzen, sondern
selbst oder mit vergonst einer
andern tüglichen arbeitsamen
manspersohn, die er auf sein
costen bestellen mag, zu
geordenter zeit arbeiten, wie er
beschieden ist, an der gemain
arbeit gebrauchen, bei der straf
jeder verprechung eines guldens.
[§ 12]
Gemainhirt
Den
gemainen viehehirten solle die
verordenten vierer mit wißen
einer gemeindt zu ordentlichen
zeiten aufnehmen und dingen. Und
was ihme an pfründt, geldt,
getraidt und anderm versprochen
wirdtet, daz soll ihme ohne
abgang und
[fol.
5v]
mit
gueter wahr gelaistet werden. Da
auch jemandt in der gemaindt an
entrichtung solches
pfründtgeldts und waz ihme an
befriedung deß hirtens gebühren
wollte, seümig erscheinen würde,
dem soll sein viehe, solang die
bezahlung nit beschicht, nit für
den hirten oder zur waidt
geschlahen un der darzu umb ein
halben gulden gestraft werden.
[§ 13]
Pfründten deß viechs
Und soll
mit den pfründten der viechs
also gehalten werden, was acht
tag vor oder nach Walburgen an
viehe bei einem jeden
gemaindtsverwanthen verhandten
sein oder von frambden viehe in
die gemeindt gebracht würde, daz
soll man schuldig sein, alle
vier wochen pfründt dem hirten
zu geben. Und sollen solches die
verordneten khüeführer
verrichten. Und da jemandt sein
viehe verhalten und verschweigen
würde, der soll einer gemain von
jeden stückh ein halben gulden
zur straf geben. Und wenn eß
einen vierer betreffe, der eß
nicht angezaigt hette, der soll
zwifache straf bezahlen.
[§ 14]
Herdtochß
Eß soll
auch in dieser gemaindt ein
tüglicher herdtochß gehalten und
einem jeden, so ihne halten
würde, jährlich Walburgis drey
gulden geben und darzu den
Engelsee laßen. Wann eß aber
einßen gelegenheit nit ist, mag
mans uf den andern, dritten,
vierten und fünften und also
[fol.
6r]
auf der
reyhen herumb laßen anpieten.
Und woverr der gemaindthirt uber
ein schnitling clagen würde,
sollen die khüefuerer9 solches
den verordenten vierern anzaigen
und dieselben mit dem, so der
verschnitten ochß ist,
verschaffen, daz er ihne, weil
er daz vieh´cb stößet und
beschediget, hinweg thue, bei
straf eines guldens.
[§ 15]
Eß soll
auch niemandt ainiche kalb oder
khue, so nit gesundt ist, uf die
waidt schlahen, bei straf eines
halben guldens. Und so er
hierüber wider betreten würde,
jetztgemelte straf doppelt
zahlen.
[§ 16]
Roßwaidt
Es soll
niemand seine roß uf die
gemeindt laßen oder darauf
hüeten, ehe dann solches durch
die vierer einer gemaindt
vergönt und erlaubt wirdtet, bei
straf eines halben guldens. Aber
ein jeder mag sein pferdt biß uf
st. Walburgen tag uf die wiesen
schlahen und weiden. Deßgleichen
auch sollen deß andern viechs
halben alle wisen in diese
gemain zu den guetern zu
Megeldorf und andern orth, wie
von alterhero ruhig gebraucht
und herkhommen ist, gehörig biß
in st. Walburgen tag offen, aber
nach Walburgis aoll ein jeder,
so auf wisen treiben und hüeten
würde, ein halben gulden straf
verfallen sein.
[fol.
6v]
[§ 17]
Rützige und reüdige pferdt
Jedoch
rützigen und reüdigen pferdten
ist alle waidt verboten. Und der
ein solches pferdt wißentlich
zur waidt schlüge oder treibe,
der soll ein gulden zur straf
bezahlen.
[§ 18]
Mähen, grasen
Item es
soll niemandt uf den gemainen
grundt noch andern wisen und im
holtz mit den senßen oder
dengelstümpfen mehen, bey straf
eines guldens. Jedoch ist daz
grasen unverboten, welches graß
in der gemaindt und demselben
viehe zugueten bleiben solle.
Wer aber graset und das graß auß
der gemain trägt oder gibt, der
ist von jeder farth fünfzehen
pfenning zu straf zu geben
schuldig.
[§ 19]
Uberackern, ubermähen und
dergleichen
Eß ist
auch verboten, daz niemandt in
der gemaindt den andern an
seinen gründten wider die
billichkeit und für sich selbst
etwaz entziehen oder benehmen
solle, weder zu dorf oder zu
velde, eß seie mit reuten,
uberakern, ubermehen oder
andern, bei einer nehmblichen
straf sechzig pfennig. Und wann
einer uber wißentliche wahre
marck ackert und zeünet, der
soll nach der gelegenheit der
verbrechung von den vierern deß
schadens halben abtrag zu thuen
gestraft werden, aber einem
Erban Rath alß der obrig-
[fol.
7r] keit ihr straf vorbehalten
und unbenohmmen sein.
[§ 20]
Viechhüten
Item
niemandt in dießer gemain soll
macht haben, zwischen Walburgis
und Michaelis weder auf seinem
noch andern vheldte, auch nicht
zu waldte oder ufm reichsboden
sein viehe sonderlich zu hüten,
bei straf eines guldens von
jeder verbrechung, sondern sein
viehe die bestimbten zeit für
den gemainhirten zu schlagen
schuldig sein. Aber vor
Walburgis und nach Michaelis ist
die sonderbare huet uf eines
geden selbst grundt unverboten.
Es soll auch kein frembder hirt
oder schefer vor Michaelis uf
kein acker oder wisen treiben,
sondern sich desselben
gentzlichen enthalten, bei
obgemelder straf.10
[§ 21]
Gründt und stück verwahren
Item ein
jeder in der gemain soll seine
erbliche gründt und stück, die
an die gemain stoßen verwahren
und befrieden, das er und andere
vor schaden versehen sein. Da
aber jemandt, an der gemain
gelegen, durch solch sein
vermachen ainicher schade durch
daz viehe geschehe, dem soll man
darfür nichts zu gelten, sondern
im fall, durch solch sein
verwahrlosen seiner nachtbarn
und angelegenem einem ein schade
zugefüegt würde, denselben soll
er ihme nach erkhandtnus der
vierer wider zu gelten oder
abzulegen schuldig sein.
[§ 22]
Acker und wisen umb st. Jorgen
tag11 vermachen.
Item was
ein jeder in der gemain an den
gemaintraiben für grundt, ecker
[fol.
7v]
und
wisen im nuetz ligendt hat, die
soll er zu st. Geörgen tag oder
zum lengsten drey tag darnach zu
vermachen und sich auch andere
angelegene zu verwahren schuldig
sein, bei der straf eines
guldens.
[§ 23]
Unbesambte velder nit vermachen
Was aber
unbesämbte vhelder weren, die
soll niemandt bei vier pfundt
straf nit vermachen noch
verstecken, sonder zu betreiben
offen laßen.
[§ 24]
Zeun aufreissen oder zerprechen
Item eß
soll auch kheiner in der gemain
den andern seine zeun oder
lantern weder zu dorf noch
vheldte aufbrechen, zerreißen
und wegtragen, anderst er müeste
von einem jeden pilzigen
(pitzigen?) oder stumpfen
zaunstecken oder von jedern
landern, den er haimbbrächte
oder außgerißen hette, einer
gemain vier pfundt zu straf
bezahlen und seinem nachtbarn
darzu den schaden ablegen.
[§ 25]
Marckstein
Item
wenn ein marckstain an einer
gemaindt ungeuehr außgeworfen,
umbgerißen oder derselbs
umbgefallen und verlohren würde
und der anstoßendt
gemeindtsverwanthe, alßbaldt ers
in erfahrung bracht, solches der
aigenherrschaft nit anzaigen
würde, der soll von jeden stain
zwai pfundt straf zu geben
verfallen sein.
[fol.
8r]
[§ 26]
Marckstein verpflocken
Und
damit die mackstein soviel desto
mehr in gueter achtung gehalten
werden, so ist jetzundt
verordnet, daz hinfüro ein jeder
gemaindtsverwanther, der an die
gemainen gründt zu stoßen hat,
zu der österlichen zeit oder
ungevehrlich acht tag vor oder
nach zu jedem marckstein, soviel
demselbigen an und zwischen den
grundt stehen, einen
ansehenlichen pflocken schlagen
und stehen laßen. Und welcher
dem nit nachkhommen würde, der
soll von gemden ungepflockten
stein, der zwischen der gemeindt
und seinen gründten stehet,
sechzig pfenning zur straf
verfallen sein. Wo aber die
gemaindt außerhalb der
gemaindtsverwanthen an andern
orthen anstößer hette, die
dieser gemaindt nit einverleibt
weren, sollen die vierer zu
demselben stainen pflocken zu
schlagenn bevelch haben und
guete versehung thuen, das einer
gemein nichts entzogen werde.
[§ 27]
Mißstatten
Eß soll
khein ainiger
gemaindtsverwanther ainiche
mißstatt uf die gemain machen
ohne sonderliche erlaubtnus von
vierern. Und da die vierer einem
ein mißstatt auf der gemeindt
zulaßen und vergönstigen wolten,
so soll solches dermaßen
beschehen, daz
[fol.
8v]
durch
solch mistschütt an den gemeinen
straßen und wegen nit
verhinderung bringen und
sonderlich derselben großen
mißstatt verpflocken laßen,
damit man nit weiter greif und
also an den gemainen gründten
nichts abgehe. Und welchen also
uf sein begern ein mißstatt von
neüen vergont wirdt, der soll
von solchermißstatt, solang er
die gebraucht, ein orth eines
gulden jährlich einer gemaindt
zu geben schuldig sein. Was aber
alte misstatten und lang
gebraucht sein, die sollen
unbelegt und unbeschwehrdt
bleiben.
[§ 28]
Mist
Item eß
soll auch aller mist in der
gemain bleiben und niemandt
frembdts verkhauft werden dann
wer in der gemaindt ist. Und
soll von zweien pfersten
sechsunddreißig pfennig und auf
drei pferdt achtundvierzig
pfennig ein fueter verkhauft
werden. Im fall aber, da die in
der gemaindt den mist nit kaufen
wollten, so soll ihnen frey
stehen, frembden zu verkaufen,
und solches bei straf von jedem
futer dreyundsechzig pfennig.
[§ 29]
Gefährlich liechttragen,
schlaißen, küen
Item eß
soll niemandt weder bei tag noch
bei nacht ainich schlaißen,
khüen-12 oder
[fol.
9r]
stroelicht in die stell und
stedl tragen noch darbei
arbeiten oder dreschen. Da aber
jemandt zu seinem viehe zu
sehen, deme zu warten und eines
lichtes nottüftig, der soll
solch licht in einer latern und
nit offen tragen und hinsetzen,
bei straf eines guldens. Und
wann jemandt fürbracht wirdt,
der auß einen andern hauß feüer
geholet und dazselb nit in einem
häfelein oder zweyen stürtzen
ubereinander gedeckt getragen
hette, der soll dreißig pfennig
zu bueß geben und zu bezahlen
verfallen sein.
[§ 30]
Flaxs und hanfderrens
Und
damit soviel desto mehr
feüergefahr verkhommen und
verhüet werde, so soll verboten
sein, daz niemandt flaxs oder
hanf in den stuben oder uf den
ofen dörre, bei straf zwen
gulden. Eß sollen auch die
vierer sambtlich oder sonderlich
macht haben, zu denen zeiten,
als man das gespünst zu dörren
pflegt, zu den feuerstätten zu
sehen, die gefehrlichkeit zu
endern verschaffen und dann die
ubertreter ditz gebots zu straf
zu halten. Da aber jemandt in
einem pachofen gespünst dörren
wollte, das ist ihnen
unbenohmmen. Jedoch daz
derselbig ein schaf wasser darzu
setze und soll dabei auch
vleißige achtung gehalten
werden. Und im fall dazselbe von
leschens wegen, damit daz feüer
nit weiters kann, heraußgerißen
würde und das feüer uber sich
khäme, der soll
[fol.
9v]
zu straf
einen gulden zu bezahlen
verfallen sein.
[§ 31]
Item man
soll im vorrath haben etliche
lidere aimer in der kirchen
verwahren. Deßgleichen
feuerhacken und leitern, welche
jerlich besichtigt werden
sollen. Im fall was an demselben
abgieng, anders wiederumb konnt
erstatten werden.13
[§ 32]
Gemaindtaichel
Item es
soll niemandt ainiche aichel in
der gemaindt abschlagen, werfen
oder reißen, sonder was von ihme
selbst abfellt oder reiste, daz
hat ein jeder macht bei dem
sonnenschein oder beim tag zu
klauben und haimbzutragen. Und
dez ein jeder gemaindtsverwanthe
also klaubt, daz soll er für
sich selbst verbrauchen oder
aber in der gemaindt umb ein
billichs verkhaufen. Wer aber
solches nit thete, der soll
seiner verbrechung halben umb
sechzig pfenning gestraft
werden.
[§ 33]
Gemainpronnen
Item der
gemeindtpronnen solle wesenlich
und beülich gehalten und zur
notturft versehen werden, bei
welchem auch niemandt ichts
verderblichs oder schedtlichs
handeln oder fürnehmen solle,
anders er müeße denselben
schaden wandlen und darzu auch
nach gelegenheit derselben
verwirckung gestraft werden umb
sechzig pfenning.
[§ 34]
Bestendtner
Eß soll
auch niemandt, in der gemeindt
verwanth, ainichen bestendtner
oder haußgenoßen ohne vorwißen
und be-
[fol.
10r]
willigung seines aigenherren, an
welchem der verwanth sein solle,
nit an- oder einnehmen. Und wo
er, der aigenherr, bewilligt, so
soll solches den vierern und
gemaindt angezaigt, bei straf
eines halben guldens.14 Und soll
ein bestendtner macht haben, zwo
khüe und darüber nicht zu
halten, also daz in einem hauß
nur zwo gehalten werden solle.
Wo aber einer uber zwo halten
würde, soll er jedesmals ein
halben gulden starf geben. Aber
ein guet soll nit höher dann mit
einem oder nach gelegenheit
desselben uf daz höchst mit
zweyen bestendtnern besetzt und
ein gemaindt mit solchen
bestendtnern nit beschwerdt
werden, laut eines Erbarn Raths
bevelch. Wann auch ein
bestentner oder anderer in die
gemein einzeucht, daz derselbig,
so es ein mansperson oder par
eevolck ist, 1 ort eins guldens,
aber ein ainzige weibsperson
oder witib 1/2 oder in di gemein
zu geben schuldig sein soll.15
[§ 35]
Verdechtige leüth
In
sonderheit soll sich auch ein
jeder gemeindtsverwanther
gentzlich allerdiengs enthalten,
unbekhandte und verdechtige,
untüchtige leüth nit zu haußen
oder unterzuschlaifen, alles bei
straf vier pfundt alts.
[§ 36]
Gräben fägen
Eß soll
auch in sonderheit ein jeder
beerbter oder anseßiger zu
Megeldorf sein gräben
[fol.
10v]
inner
vierzehen tagen nach Walburgis
fägen, bei straf dreyundsechzig
16 pfenning.
[§ 37]
Roß außtreiben
Eß soll
sich auch ein jeder
gemaindtsverwanther dahin
befleißen, daz er umb
ordentliche zeit, so von den
vierern ernent wirdt, die roß zu
früe umb den garauß auf die
waidt zu schlahen und abendts
vor dem garauß wider
hereinzuholen ohne ainichen
schaden der gemein, bei straf
eines halben guldens.
[§ 38]
Die auferlegte straf in acht
tagen zu bezahlen
Wann
nuhn jemandt hievor gesetzten
articuln strafbar erfundten und
ihme die straf auferlegt und
angezaigt würdet, der oder
dieselben sollen schuldig sein,
in scht tagen den nechsten die
straf den vierern zu erlegen. Wo
aber das nit beschehe, so sollen
ihme und den seinen, auch ihrem
vieh, die gemainen nüetz solange
verboten sein, biß er dieselben
straf zwifach verbracht und
bezahlt hat. Und so einer gerugt
oder gestraft wirdt, eß seie wer
der wölle, und solche straf in
acht tagen den vierern nit
bezahlt, der soll uber die
gemelte zeit doppelte straf
schuldig sein zu geben und ohne
alle nachlaß von ihme genohmmen
werden.
[fol.
11r]
[§ 39]
Gemaintrüelein
Solch
strafgeldt und was einer gemain
von andern gemainen nutzen
gefellt und wirdt, das sollen
die vierer vleißig zusammen
halten und in einem verschloßnen
trühelein, das sonderlich hierzu
verordnet ist und kheiner ohne
den andern aufsperren mag,
verwahren und davon nichts
vertrincken oder verzehren, noch
unnotwendigerweiß in ander weg
außgeben, sondern allein einer
gemeindt zum besten und
denselben nuetz und fromben
damit zu verordnen behalten und
anwendten ohne gevehrde.
Derowegen die auch jährliche
rechnung und uberantwortung zu
thun schuldig sein sollen.
[Nachsatz]
Waz dann
sonsten andere gemaine noturft
und ordnung fürzunehmen sein
werden, daz mögen die vierer
jedesmals nach gelegenheit
handlen und darob halten und
sonderlich in allwege daran
sein, das dieses ordnung in
ihrem wesen gehandthabt werde,
darzu ein Erbar Rath alß die
obrigkeit ihr billiche
handtraichung auch thun und sich
deß alles also zu geschehen
entlich verlaßen will. Und
behelt ein Erbar Rath der statt
Nürmberg alß der gemain
oberherrschaft
[fol.
11v]
dieses
dorfe ihnen hiemit bevor, diese
gemaine ordnung in khönftig zeit
zu beßern, zu endern, zu mehren
und zu handlen, was jedesmals
die notturft und gelegenheit
ervordert.
Der vierer pflicht
Eß
sollen die, so von einer
gemaindt zu Megeldorf zu vierern
erkist und erwehlet werden, an
eines geschwohrnen aidtsstatt
angeloben, das die zuvörderst
einem Erbarn Rath der statt
Nürmberg alß der gemaindt
oberherrschaft, auch einer
gemaindt zu Megeldorf getreü
sein und derselben schaden
fürkhommen und nuetz und frommen
fürdern wöllen, soviel ihnen
möglich ist. Das sie auch einer
gemain treülich vorgehen und die
gemaine ordnung halten und
handthaben, auch die gemainen
nutz seiner gemain zum besten
anwendten, von den verbrechern
der ordnung und satzung die
straf ohne ainich nachlaß
einbringen und solch geldt in
die gemain
[fol.
12r]
truhen
vleißig verwahren. Davon ohne
der gemaindt wißen und bevelch
nichts außgeben, sondern allein
der gemaindt nuetz mit schaffen,
darumb17 sie auch zu der
geordenten zeit im jahr ihr
ordentliche rechnung und
verantwortung zu thun schuldig
sein sollen. Daz sich auch mit
verlaßung deß gemainen weyers zu
jeder zeit einer gemeindt zum
besten handlen und allerdiengs
thun wöllen, das getreüen
vorstehern einer gemain gebürt,
treülich und ohne gevehrde.
Deß
alles zu wahrer urkhundt und
mehrer verkreftigung haben wir,
Burgermeister und Rath der statt
Nürmberg, gemainer unser der
statt secret und dann neben uns
die Erbarn unsere liebe
Rathsfreündt Carl Tetzel und
Wolf Löffelholtzs für sich und
dann die andern aigenherren ihre
insiegel an diesen libellirten
brief gehangen. Der geben ist
Montags den zwenundzwainzigisten
deß monats Aprilis nach Christi
unsers lieben herren und
seilgmachers geburth
fünfzehenhundert und im
vierundneunzigisten jahr.
Entgegegn der ursprünglichen
Planungen folgt auf den Text der
Gemeindeordnung von 1594 nun
nicht der Text derjenigen von
1625. Der Fund von zwei
Aktenstücken im Nürnberger
Stadtarchiv macht es möglich,
noch ein wenig über die
Hintergründe und Konflikte im
Zusammenhang mit dem Erlaß der
ersten Gemeindeordnung von 1594
zu erfahren. Daß dabei die
Konfliktlinien nicht allein
zwischen den Dorfbewohnern und
der Obrigkeit verliefen, sondern
auch zwischen den Dorfbewohnern
und den Grundherren selbst, ist
einer der Schlüsse, die man aus
dem Schriftwechsel ziehen kann.
Der Fall zeigt sehr anschaulich,
daß es innerhalb einer Gemeinde
wie Mögeldorf scharfe Gegensätze
zwischen den reichen Bauern, die
viele Felder bewirtschafteten,
und zwischen den Köblern gab,
die mit wenigen Stück Vieh und
oft nur dem Garten um ihr Haus
ein Auskommen suchen mußten.
Der
Konflikt, den uns die beiden
Schriftstücke aus den Jahren
1595 bis 1597 überliefern,
entzündete sich an einer schier
belanglosen Sache: Ein
Tucherischer Untertan aus
Mögeldorf, Georg Prechtel, der
als Köbler nur wenig Grund zur
Verfügung hatte und sich seinen
Lebensunterhalt durch die
Korbmacherei aufbesserte, hatte
bis zu sechs Fuder Mist nach
außerhalb der Gemeinde verkauft.
Dies war laut Paragraph 28 der
Gemeindeordnung von 1594
verboten, denn dort heißt es:
"Item eß soll auch aller mist in
der gemain bleiben und niemandt
frembdts verkhauft werden dann
wer in der gemaindt ist." Eine
Ausnahme galt nur, wenn sich
innerhalb der Gemeinde kein
Käufer finden sollte. Derselbe
Paragraph regelte auch die
Strafe, die bei einem Verstoß an
die Gemeindekasse zu zahlen war;
sie betrug 63 Pfennig.
Georg
Prechtels Mistverkauf verstieß
also nach Meinung der Vierer
gegen die Gemeindeordnung -
offenbar hätte es durchaus
Käufer in der Gemeinde selbst
gegeben. Da sich Prechtel nun
weigerte, die Strafe zu zahlen,
und darin auch noch von seinem
Grundherren Caspar Tucher
unterstützt wurde, wandten sich
am 20. März 1595 die zwei der
Mögeldorfer Vierer, nämlich
Georg List und Hans Simon, an
das Landpflegamt in Nürnberg.
Die beiden Ratsherren Joachim
Nützel und Wolf Löffelholz
nahmen die Aussage entgegen und
protokollierten sie.1 Löffelholz
hatte im Jahr vorher die
Mögeldorfer Gemeindeordnung
eigenhändig zusammen mit seinem
Kollegen Carl Tetzel besiegelt
und damit in Kraft gesetzt. Aus
dem Protokoll wird deutlich, daß
die Vierer sich über Georg
Prechtel und Caspar Tucher
ärgerten, da sie ihnen solche
Unannehmlichkeiten bereiteten.
Zugleich halten die
Protokollanten fest, daß auch
Caspar Tucher als einer der für
Mögeldorf zuständigen
Grundherren ein Vorab-Exemplar
der Gemeindeordnung erhalten und
nach Durchsicht wieder mit
seinem Einverständnis ans
Landpflegamt zurückgeschickt
habe.
Eineinviertel Jahre später erst
datiert das zweite erhaltene
Schriftstück, ein ausführlicher
Schriftsatz Caspar Tuchers, in
dem er dem Landpflegamt seine
Sicht der Dinge darlegt.2 Der
Fall des Mistverkaufs seines
Untertanen Georg Prechtel dient
Tucher als Anlaß, seine
Ablehnung der Mögeldorfer
Gemeindeordnung an sich
kundzutun. Er wirft dem
Landpflegamt in Person der
beiden Landpflegschreiber Carl
Tetzel und Wolf Löffelholz vor,
die Gemeindeordnung nicht
rechtmäßig in Kraft gesetzt zu
haben. Er selbst als betroffener
Grundherr habe niemals ein
Vorab-Exemplar in Händen gehabt.
Daß Tetzel und Löffelholz ihr
Siegel zu Recht auch im Namen
der anderen Grundherren am
Original der Gemeindeordnung
anbrachten, streitet Tucher
vehement ab. Er unterstellt den
Landschreibern sogar indirekt
korruptes Verhalten, seien sie
doch diejenigen, die am meisten
Untertanen in Mögeldorf ihr
Eigen nannten; außerdem könne
man von Ratsherren eigentlich
nichts als korrektes Verhalten
erwarten...
Nach
Tucher repräsentierte die
Gemeindeordnung mehr die Sache
der reichen Bauern und der
Patrizier, die Felder in eigener
Regie bebauten. Den Armen, wie
seinem Hintersassen Prechtel,
sei von vornherein jegliche
Mitsprache genommen, sie seien
sowieso nur mit dem Text der
Gemeindeordnung konfrontiert
worden, ohne vorher ihr Votum
dazu abgeben zu können.
Inwieweit die Haltung Caspar
Tuchers, mit der er seinen
Patrizierkollegen gegenüber eine
klare Frontstellung einnimmt,
auf einem echten sozialen
Gewissen beruhte oder eher aus
Wut darüber entstand, daß er bei
der Entscheidungsfindung nicht
konsultiert worden war, kann
anhand seines Textes nicht
zweifelsfrei entschieden werden.
Ebenso kann letztlich nicht
gesagt werden, ob nun Tucher
recht hatte und im
Zustandekommen der
Gemeindeordnung ein gewisses
Element von Korruption eine
Rolle spielte oder nicht. Er
kann durchaus ein Vorab-Exemplar
erhalten haben und die
Durchsicht für müßig angesehen
haben, verfügte er doch nur über
einen einzigen Untertanen in
Mögeldorf. Erst als dieser in
Konflikt mit der Gemeindeordnung
kam, begann Tuchers Interesse zu
erwachen. Der Rat scheint eher
der Auffassung gewesen zu sein,
Tucher habe unrecht; diesen
Schluß läßt zumindest die
Aktennotiz zu, die auf Blatt 4v
von Tuchers Schreiben vermerkt
ist: "An heut hat her Jacob
Tucher starck diß hendelein
herein in di landpflegstuben
getragen, welchs bei meinen
herren nit gelassen worden,
solls also ers lassen, 25.
october anno 1597." Die Frage
war also noch einmal
eineinviertel Jahre im Raum
gestanden, ohne daß eine Lösung
gefunden wurde. Tuchers
nochmalige Intervention wurde
offenbar niedergeschlagen.
Interessant ist in diesem Falle
dennoch die eindeutige
Stellungnahme Tuchers gegen das
Landpflegamt und die
Gemeindeordnung. Zugleich wird
deutlich, wie konfliktreich im
Einzelfall die schriftliche
Fixierung von bislang mündlich
überliefertem Recht sein konnte.
1
Stadtarchiv Nürnberg A 26, Rep.
100g, Nr. 241 Schriftstück 1
Caspar
Tucher wegen der Mögeldorfer
Gemeindeordnung, 1595-1597
Schriftstück 1:
[fol.
1r]
Actum zu
der landpflegstuben auß bevelch
der beruefen f[ursichtigen] und
w[eisen] herren Joachim Nützels
und herren Wolffen Löffelholzs,
Freitag den 20. Martii 1595.
Georg
List und Hannß Simon, bede
vierer zu Megeldorff, sind aus
bevelch irer mitvierer herein in
die landpflegstuben abgefertigt
worden und haben angezeiget:
Nachdem ein e[rbar] rhat, meine
herren, auf ihr underthenig
supplication vor zweyen jharen
der gemein zu Megeldorff ein
gemeinordnung bewilliget und
verfassen lassen, welche dan
alle aigenherren zuvorn
abgelesen und domit wol zufriden
gewesen; darauf ire herrschaft
solche gemeinordnung zu
Megeldorff publiciren und dann
mit irem stadt-insigel
bekreftigen lassen.
Wie dan
auch herr Caspar Tetzel und her
Wolff Löffelholz, als die am
meisten underthonen
[fol.
1v]
doselbsten haben, für sich und
von anderer aigenherren wegen
gesezet. Darinnen sey ein punct
des inhalts begriffen, das
nimandt in der gemein seinen
mist (reverenter zu melden) an
frembde ort verkaufen, sondern
denselben bey der gemein lassen
soll und solches bey straf 63 d.
Nun hab
es sich zugetragen, das Georg
Prechtel, körbmacher zu
Megeldorff, des e[rbarn] Caspar
Tuchers alhier hindersaß,
ungeferlich bis zu 6 fuder mists
gen Weigelshof verkauft und also
wider die ordnung streflich
gehandelt. Derowegen hetten sie
die straf von im begert und
haben wöllen. Welcher sich aber
derselben bißhero und sonderlich
auß bevelch seines aigenherrens,
des obgemelten Caspar Tuchers,
widersetzet, mit dem furgeben,
solche gemeinordnung were ohne
sein vorwissen aufgericht
worden, so er doch dieselbige
an-
[fol.
2r]
fangs
sowol alß alle andere
aigenherren zu hauß gehabet,
dieselbige gelesen und wieder in
die landpflegstuben uberantwort,
auch dabey vermeldt, das er wol
domit zufriden sey, inmassen ein
solchs denen in der
landpflegstuben wol bewust ist.
Weilen
der erstgemelter Tucher von
seines einzigen köblers wegen in
die ordnung ein loch zu machen
begere, so ist der vierer zu
Megeldorf underthenig bitten,
ime ein solchs nicht zu
gestatten, sondern vilmer
aufzulegen, daß sein hindersas
schuldig sey derselben ordnung.
So wollen alle underthonen zu
geleben und die verfallene straf
zu erlegen. Den do man ime das
gestatten, würden andere
gleichfalls dieselbige ordnung
brechen und zu wasser machen,
und hetten alßdan die vierer
nichts zu thuen, dann für und
für umbzulaufen und des zwists
zu versammen.
[fol.
2v: leer]
Schriftstück 2:
[fol. 1:
leer]
[fol.
2r]
Ernvest,
fursichtig, erbar und weiß
gebietende günstige herren.
Des Jorg
Listen und Hansen Simons, beder
vierer zu Megeldorff, gethane
ansag, darzu sy, wie ich
vermerkhe, dem e[rnvest],
f[ursichtig] und weise herren
Joachim Nützel, des eltern
gehaimen, und Wolffen
Loffelholtz, des clainern raths
gewisen worden, hab ich
verlesen. Und khumbt mir darauß
frembd fur, das eine
gemeinordnung zu Megeldorff
aufgericht, bewilligt, gesigelt
und von Euer Fursicht und
Herrschaft confirmiret worden
sein sol, sintemal ich fur mein
person, ungeacht das ich nur
zwen underthanen daselbsten hab,
bißhero khain wort davon gewust.
Nun wissen Euer Hoheit und
meniglich das dergleichen
ordnungen also aufgericht und in
das werk gesetzt werden müssen,
das zuvorderst alle underthanen
zusamen berufen, inen die
meinung und furhaben entdeckt
und alßdan, wo sy alle einich,
an die aigenherrschaften. Und da
es denen auch belibt, alßdan
erst an die obrigkait umb dero
gunstigen consens und bewilligen
gebracht werden sol. Aber in
disem fal, wie ich von meinen
underthanen und sunst
glaubwirdig bericht, ist solches
nicht also gehalten worden, dan
die gemein deßwegen niemalß
zusamen gefordert, noch das
geringste davon furgelegt,
sonder sind allererst da alle
sachen nur durch irer drey oder
vier, und die furnembsten auß
der gemein, mit hilf und rath
irer aigenherrn und der
schreiber in der landpflegstuben
[fol.
2v]
nach
irem vorhab und zu unterdruckung
der armen, verricht, zur
publication und eroffnung
ervordert worden. Dem aber meine
underthanen und andere
sunderlich (reverenter zu
melden) deß mists halben, indeme
sy zum hechsten gegen dem
leykauf beschwerd, da er inen
die vermainte ordnung
furgelesen, alßbalden
widersprachen, und darin
khaineswegs consentiren wollen,
wie sy dan, wan sy und andere
darumb zu rede gehalten werden,
guten bericht thun werden.
Das aber
gedachte landschreiber itzt
furgeben, das ichs zuvor gelesen
und damit zufriden gewesen sein
solle, welches der ungrund ist,
dan ich mich fur mein person in
warheit nit erinnern khan, das
ichs beihanden gehabt oder
gelesen het, so weiß ich auch
von kheinem puncten, so in
solcher ordnung steht, auserhalb
das die vierer von wegen des
mist meinen underthan, den Jorg
Prechtel, beclagt haben. Da
haben sy sich auf die ordnung
gezogen, welches mir ist frembd
gewesen, und von inen begert,
mich dieselben sehen zu lassen.
Welches sy acht tag hernach
gethan, hab aber nichts darinen
gelesen, sonder inen dieselbich
alßbalden widerumb zugesteldt,
allein hab ich gesehen, das Euer
Hoheit insigel ist daran
gehangen. Wer umb solche siglung
supplicirt und sich
underschriben, das mocht ich wol
wissen.
[fol.
3r]
Dan im
namen der gemein khan es nicht
wol sein, dieweil der merer
thail umb solche ordnung nicht,
noch vil weniger alle
aigenherren, davon gewußt haben.
Ich khan aber erachten, es sey
solche durch den Carl Tetzel,
Wolf Loffelholtz,
landpflegschreibern, und andere,
die ire velder selbst pauen,
geschehen. Und nimbt mich von
den zwayen siglen wunder, das sy
im namen aller aigenherren
gesigelt haben, da sy doch mit
der warheit khainer sagen khan,
das sy meinen willen darzu
gehabt oder von mir angesprochen
und gebeten worden. Und het
vermaint, sy alß herren des
clainen raths solten ire genauen
pflicht bedacht und nicht also
in den wind irer underthanen
zuguth, aber dem gegenthail zu
schaden hinein gesigelt haben.
Es ist
auch den landschreibern nicht
wenich verruflich, dergleichen
ordnungen auf einen oder zwayer
aigenherren oder derselben
underthanen angeben zu
schreiben, sonder hetten billich
die aigenherren zusamen
gefordert, die inen wol bewust
gewesen, und dasselbich zuvor
furgehalten, und so sy werden zu
finden gewesen. Das alßdan
dasselb wer auf das papir
gebracht worden, den aigenherren
zu hauß geschickt, dasselbich
lesen underschreiben und mit
iren petschaften bekreftigen
lassen sollen, wie sy das alß
der gleichen sachen viel haben,
und sunst an andern orten also
ist gehalten worden.
[fol.
3v]
Das ist
aber alda alles wider die
billichkait verbliben und
hinderrucks meiner geschehen,
und dieweil dan dem allem in
warheit also und die ordnung nur
muß dahin gericht sein (dan ich
nicht waiß, wie es laut, dieweil
es in disem puncten unrichtig
ist, so werdt es sich nicht
falhen, die andern werden auch
nicht durchauß lauter sein),
damit die reichen und
vermoglichen paurn, die viel
velder haben, auch die burger,
so ire velder selbst pauen, den
mist von den armen köblern nach
irem gefallen und nemlichen
fuder mit zweyen pferdten umb 36
d. und eins mit dreyen pferdten
umb 48 d. erjagen. Da sy doch
hergegen fur das erste mal 1/4
fl. und das ander 1/3 fl. mehr
haben mogen, darzu sy sich in
khainen weg verbinden oder
einlassen, noch ein solche
diensbarkhait auf sich laden
khunden und wollen, so wil mir
auch selbst in kraft meiner
lehenspflicht nit geburen,
dergleichen beschweungen auf
meine gutter schlagen zu lassen,
wurde mir auch solches gegen dem
lehnherrn zu verantworten schwer
fallen.
Das aber
mein underthan den mist frembden
verkauft hat, dasselbich ist er
gestendig und vermeldt, das er
neben anderen in solche ordnung
nicht bewilliget hab, so hab man
in auch darzu drungen von wegen
der steuer, dan er dazumal nicht
sey bey geldt gewesen, und one
das verkaufen er die steuer nit
erlegen het khunnen.
[fol.
4r]
Derhalben so gelangt an Euer
Fursicht und Hoheit mein sowol
auch meiner underthanen
unterthenige bitt, die clagenden
furer mit irem begern, wie auch
gleichfalls irer vermeinten
ordnung, darin ich meinesthails
ungeacht was die schreiber in
der landpflegstuben, das solches
mit meinen wissen geschehen,
furgeben, und sich selbsten zu
zeugen anerbiten, indeme es dan
meine underthanen bey unsern
gerechtigkhait und freyerhand
lassen bleiben. Dan was meinen
underthanen sunst gegen Euer
Hoheit alß der sachen obrigkhait
und der gemain wie mit alters
herkhommen geburt, indeme solle
es iresthails nit ermangeln,
sonder von mir zu aller
billigkhait gewisen worden,
denselben mich hiemit
underthenig bevelhend,
E[uer]
E[rnvester] F[urstlicher]
E[rbarer] W[eisheit]
gehorsamer Caspar Tucher
[fol. 4v]
Kanzleivermerke: Caspar Tucher
28. July 1596
An heut
hat her Jacob Tucher starck diß
hendelein herein in di
landpflegstuben getragen, welchs
bei meinen herren nit gelassen
worden, solls also ers lassen,
25. october anno 1597.
Nur gut
30 Jahre nach dem Erlass der
Gemeindeordnung von 1594 erhielt
die Dorfgemeinde Mögeldorf eine
erneute Ordnung. Die Präambel
der neuen Satzung von 1625 nennt
einen hauptsächlichen Grund
hierfür: Es waren einige Punkte
inhaltlich zu ändern, die sich
innerhalb der vergangenen
Jahrzehnte als reformwürdig
herausgestellt hatten. Bei
näherem Hinsehen wird klar, dass
die Bestimmungen der
Gemeindeordnung von 1594 in den
meisten Punkten wortwörtlich
übernommen wurden - allerdings,
so wie dies damals üblich war,
mit der individuellen
Rechtschreibung des jeweiligen
Schreibers. Bei der Schreibweise
des Hauptschreibers des 1625er
Textes fällt vor allem die
Besonderheit auf, dass er mit
Vorliebe die Vorsilbe "ver-" mit
f, also "fer-", schreibt und
statt "ch" oftmals einfach "g"
setzt.
Wirklich
verändert wurden in der
Neufassung nur die Präambel und
fünf der 39 Paragraphen, dazu
wurden zwei Paragraphen in ihrer
Reihenfolge vertauscht.
Die
erste inhaltliche Änderung einer
Rechtsvorschrift findet sich in
§ 9, der vom Gemeindeweiher
handelt. Dieser Weiher wurde
inzwischen offensichtlich
aufgelassen. Noch 1594 hatte man
angeordnet, ihn einem
Mögeldorfer quasi pachtweise zu
überlassen. Da sich offenbar
keine Interessenten fanden,
verlandete die Wasserfläche, und
so trägt derselbe Paragraph in
der Ordnung von 1625 zwar noch
die Überschrift "Gemeinweyer",
handelt aber davon, dass das
Grundstück nach Walburgis, wenn
der Gemeindehirt die
Gemeindeherde wieder einsammelt
und damit auf die Weide geht,
wie die anderen Gemeindegründe
auch der Viehweide dienen soll,
denn auch davon habe die
Gemeinde dann wenigstens "ihren
nutz".
Eine
kleine Ergänzung findet sich in
§ 12, der die Bestimmungen über
den Gemeindehirten enthält.
Dieser wird nun als "schwein-
und viehhirt" bezeichnet,
während er 1594 nur als
"viehehirt" firmierte. Ob diese
Ergänzung wirklich eine tiefere
Bedeutung trägt, kann nicht mit
Sicherheit gesagt werden;
möglicherweise hat sich aber der
Schweinebestand inzwischen
ausgeweitet. Dazu eine kleine
Anmerkung: Schweinehaltung war
für die Bauern eher ein Luxus.
Um ein Schwein zu mästen,
braucht es viel Aufwand an
Futter, und am Ende hat man
"nur" das Fleisch; bei Kühen,
Schafen oder Ziegen hat man auch
während der Mast schon einen
Nutzen durch die Milch, die man
dann zu Schmalz, Butter oder
Käse verarbeiten kann, oder auch
durch die Wolle. So waren es
wohl vor allem die reicheren
Bauern, die Schweine hielten.
Einen
Seitenhieb auf ein
Gemeindemitglied enthält die
Neufassung des Paragraphen 14
über den Herdochsen, also den
gemeindlichen Zuchtstier. Er
wurde reihum im jährlichen
Wechsel bei den
Gemeindemitgliedern
untergebracht, wofür der
jeweilige Bauer eine
Entschädigung von drei Gulden
erhielt. Im Text von 1625 heißt
es, "darunder auch der Pucher
alda verstanden werden soll".
Offenbar hatte sich Pucher
geweigert, den Herdochsen bei
sich unterzustellen.
Eine
deutliche Kürzung erfuhr
Paragraph 28, der 1625 mit
"Mistkauf" überschrieben wurde.
Es handelt sich dabei um das
Verbot, Mist nach außerhalb
Mögeldorfs zu verkaufen - ein
deutliches Zeichen dafür, wie
knapp und wertvoll die
natürlichen Ressourcen der
Gemeinde stets waren. Die
Einzelbestimmungen, die noch
1594 den Verkauf von Pferdemist
ermöglichten, wurden 1625
einfach gestrichen.
Die
letzte Ergänzung erfuhr der
Paragraph 34, der die Frage der
Aufnahme von Beständnern, also
Mietern ohne Haus- und
Grundbesitz, in Mögeldorf
regelte. Auch bei diesen
Bestimmungen klingt die Sorge um
die begrenzten natürlichen
Ressourcen der Gemeinde an: Es
war weniger Abneigung gegen
fremde Zuzügler als das Wissen,
dass Wald und Weide, Acker und
Feld einen kaum zu steigernden
Ertrag für die Gemeinde
bereithielten - vor der
Entwicklung des Kunstdüngers
bittere Realität der bäuerlichen
Lebenswelten der Frühen Neuzeit.
Daher wurde die Zahl der
besitzlosen Beständner im Dorf
begrenzt, von denen jeder
höchstens zwei Kühe halten
durfte. Seit 1594 hatte es wohl
vor allem Probleme mit
ausgedienten Soldaten gegeben,
die sich in Mögeldorf "mit
grosen merklichen schaden"
niedergelassen hatten. Daher
wurde nun auf die Bestimmung
verschärft hingewiesen, dass pro
Gut nur ein oder im Ausnahmefall
zwei Beständner aufgenommen
werden durften.
In der
Präambel von 1625 ging das
Landpflegamt Nürnberg auf die
Ordnung von 1594 ein und
schilderte das Zustandekommen
der neuen Ordnung: Die
Mögeldorfer Vierer hatten um
eine Reform in einigen Punkten
gebeten, da "in solchen puncten
eine bessere und richtigere
erwiderung geschehen und
fürgenommen werden möchte".
Alle
anderen Bestimmungen blieben
gleich. Dennoch geben uns die
wenigen Änderungen einen kleinen
Einblick in die alltäglichen
Probleme unserer Vorfahren vor
nahezu vierhundert Jahren.
Vielleicht aus Versehen wurden
zwei Paragraphen vertauscht,
nämlich die Bestimmungen zum
Sammeln der Eicheln und zum
Gemeindebrunnen (§§ 32 und 33).
Im
folgenden nun der Text der
Mögeldorfer Gemeindeordnung vom
13. Dezember 1625. Das Exemplar,
das sich heute im Stadtarchiv
Nürnberg1 befindet, ist eine
Abschrift, wie am Anfang
deutlich gesagt wird. Im
Dreißigjährigen Krieg, in dem
Mögeldorf zwischen 1631 und 1646
wiederholt das Opfer von
Plünderungen, Mord und
Brandstiftung durch
durchziehende Truppen war, ging
offensichtlich das
Originalexemplar der
Gemeindeordnung von 1625
verloren. So waren die
Mögeldorfer gezwungen, im
Nürnberger Landpflegamt eine
Abschrift zu erbitten, die ihnen
dann auch angefertigt wurde. Sie
muss noch vor 1655 entstanden
sein, denn aus diesem Jahr
datiert schon eine weitere
Neufassung der Gemeindeordnung.
Die
folgende Wiedergabe des Textes
wurde wiederum, wie schon die
des Textes der Gemeindeordnung
von 15942, nach den "Richtlinien
für die äußere Textgestaltung
bei Herausgabe von Quellen zur
neueren deutschen Geschichte".3
Damit wird der Text besser
verständlich, ohne seine
sprachliche Eigenart zu
verlieren.
Die
Gliederung der Abschnitte
gestaltet sich etwas anders als
im Text von 1594, denn es wurden
oftmals einige Paragraphen unter
einer Überschrift
zusammengefasst. Diese
Gestaltung wurde hier im Bruck
übernommen. Um den Text
allerdings besser mit dem der
Gemeindeordnung von 1594
vergleichen zu können, wurde die
schon dort verwendete
Paragraphenzählung in eckigen
Klammern hinzugesetzt.
[fol.
3v]
Nachdem
die vorgeschrieben
gemeinordtnung durch das
schedlige kriegswesen verlohren,
also hat die gemein ein andere
auß der landtpflegstuben
gebeten, welche ihnen dem 13.
Decembris 1625 ertheilt worden,
wie volgt.
Wir, die
verordtneten eines e. e. Raths
der stadt Nürnberg landtpfleger
verkünden hiermit offentich, daß
für unß kommen seyn die
hauptleuth undt vierer zu
Megldorff und für sich, auch im
nahmen der gantzen gemein
daselbsten, unterthänig
angebracht. Obwohlen anno 1594
wohl e. gedachter ein e. e.
Rath, ihre großgünstige und
gebietende herrn, ihnen eine
allgemeine ordtnung wie es
nemlichen hinfüro in ihrer
gemein in einem und dem andern
gehalten werden soll, beedes
under gemeiner stadt als auch
unter herrn Carl Tetzels und
herrn Wolff Löffelholtz beider
nunmehr seelig insigeln
ververdigen und einhändigen
lassen, deren sie sich bißhero
in ihrer gemein zu deren besten
nutz undt frommen gebraucht
hetten. Weilen aber etzliche in
solcher ordtnung einverleibte
puncten von ihren mitgemainen
nit, wie es billich seyn solte,
in acht genommen, sondern sehr
mißbrauchet werden wolten, von
dahero hoch vonnoth were, daß in
solchen puncten eine bessere und
richtigere erwiderung geschehen
und fürgenommen werden möchte,
also übergeben sie unß neben der
alten ordtnung auch diejenigen
puncten, so man in die anjetzo
bringen und einverleiben solte.
Mit unterthäniger bitt, beides
auß der alten ordtnung sowohlen
den darbey übergebenen puncten
ihnen
[fol.
4r]
eine
gantz neue ordtnung unter des
landtpflegampts insigel
verferdigen und zustellen zu
lassen.
Wan wir
dan ohnedes tragenden amptes
halben schuldig seind, ob
dergleichen ordnung alles
fleißes zu halten, auch von
unsern herrn und oberen befehl
haben, dieselben auf fürfallene
gelegenheit und der unterthanen
begern jedesmals, wo auch wen es
die notturft erfordert, zu
verbessern, zu mehren und zu
mindern oder gar zu cassirn und
ganz neu zu geben und zu
ferdigen, also haben wir dieser
gemein zu Megeltorff ihr begern
auch nicht abzuschlagen gewust
und darauf ihnen nachfolgende
ordtnung begriffen und an denen
orten, da sie begert, verbessern
und verferdigen lassen. Dieselbe
lautet nun also wie hernach
volgt.
Gemeinrechnung4
[§ 1]
Dieweil fürs erste bißhero der
gebrauch gewesen, das man in
monat Maii an St. Walburgen tag
in einer gemein zusammen kommen
und von allen gemeinsachen
gehandelt und geredt hab, so
soll es bey demselbigen noch
also bleiben und auf bemelten
tag ein gemein zu Megeltorff von
bauren, köblern und andern, so
zur gemein gehöhren, erfordert
werden, zusammenkommen und in
beysein aller aigenherrschaften
oder derselben gewalthaber, ob
sie darzu kommen oder schicken
wolten, von denen, so das
vergangen jar vierer und
forsteher der gemein gewesen,
rechnung anhören und einnemen.
Und wan man die rechnung also
abgehört, so sollen durch die
gemein umbfrag und wahl anderer
vierer und im torf ansesige
erwehlet und von ansesigen zu
Megeltorff nach anzahl der
meinsten stimmen zu vierern
gesetzt werden, dieselben
alsobalten der vorgewesenen
vierer einen an aidtstat
angloben, einer gemein und
derselben sachen getreulich
vorzustehen und zum besten
handeln sollen, nach außweisung
ihrer gestelten pflichten,
hernach begriffen. Wan jemandt
also zu einem vierer der gemein
durch die mehrere stimme
erclerth würd, der soll sich
dessen nit widersetzen, sondern
sich bey straf eines fl.
gehorsamlich darzu gebrauchen
lassen.
[§ 2]
Solchen neugesetzten vierern
sollen die gewesenen vierern
uberantwordten die beschriebene
gemeinordtnung, das
gemeinbüchlein, darinnen
allerley gemeinsachen
beschrieben würdt, die rechnung,
brief und alles anders, was der
gemein zustendig und angehörig
ist. Welche alsdan in bester
ferwahrung behalten und das jar
füruber biß zu einen andern
viererwahl in fürfallenden
sachen von einer gantzen gemein
wegen zu handeln und zu befehlen
haben, das billig und der gemein
nütz ist, auch ihre pflicht
außweisen. [§ 3] Welcher den
unter der gemeinferwanden, der
ferordneten vierern in dem
[fol.
4v]
befehlen, so von gemeines nutz
und alt herkommen wegen
geschehen, ungehorsamlich oder
ferwiderlich erscheinen, ihnen
gar ungebürlich einreden und
solchen nit nachkommen würden,
der oder die sollen, sooft die
ungehorsam begangen würdt, 1 fl.
straf ferfallen sein und
alßbaldt oder in 2 tagen der
nechsten nach der ferwürckung
bezalen, oder es soll gegen
ihme, wie hernach in gleicher
fall geortnet ist, gehandelt
werden.
Des
zechen einstell, der vierer lohn
[§ 4]
Und damit dem gemeinen nutz zu
mehrer besserung mit den
gefellen gehandelt werden, so
stellen eines e. e. Rath
landtpflegere alles zechen und
zehren, die die vierer oder
andere von einer gemein wegen
oder in derselben geschefften
thun mögten, hiemit gentzlich ab
und ordtnen, das wan hinfüro ein
vierer oder ihrer mehr von der
gemein wegen und in
gemeingeschäften und handlungen
außgeschickt würden, demselben
soll für seine mühe und zehrung
eines jeden tags, wan er uber
nacht nit außbleiben tarf, 42
d., aber uber nacht 3 lib.
gegeben werden.
[§ 5] Es
soll auch auserhalb
hochwichtiger sachen, die sich
entweder gefährlicher leuft oder
notwendiger ursach, auch einer
gemein grundt und botens halben,
zutragen möcht, ein gantze
gemein nit erfordert werden,
sondern die georneten [sic!]
vierer jederzeit ob der
ordtnungen und die in der gemein
zur billigkeit fermögen und
halten. Und da sie sich einer
sachen nit allein mägtigen
wolten, mögen sie noch einen
oder mehr auß der gemein zu
ihnen nemen, sich der
fürgefallenen sachen mit ihnen
berathen. Und welche also auß
der gemein durch die vierer zu
beystendt erfordert worden, die
sollen unwaigerlich zu
erscheinen schuldig sein und das
handeln helfen, das der gemein
nutz und noturft erfordert. Und
sonderlich in leidlichen sachen,
da die vierer nit allemahl
beyeinander sein mögen, da
sollen die 2 oder 3, so bey der
handt, volkommene macht und
gewalt haben, die noturft zu
handlen, doch was gehandelt
würdt, den dritten oder vierten
sobalt möglich angezeigt werden.
[§ 6] Da
aber vonnöten were, eine gantze
gemein zusammen zu erfordern,
oder da sonst der hievorgemelte
tag erscheinen würde, daran der
alten vierer rechnung angehört
und andere vierer erwelt werden,
so sol kein gemeinsverwander
ohne leibs oder herrn ehehaften5
ursachen auf die bestimbte zeit,
nachdem er erfordert würdt,
nicht aussen bleiben oder im
fall solcher ehehaft einen
verstendigen befehlshaber
schicken, deren jeder in der
fürfallenten gemeinsachen sein
bedenken mit bester
bescheidenheit anzuzeichen und
guter ordnung, auch
[fol.
5r]
was der
gemein am nutzlichsten ist,
fürdern zu helfen schuldig sein
solle, welches den einen jeden
in sonderheit der gemein
selbsten zum besten kompt.
Nit von
der gemein bleiben
[§ 7] Im
fall aber jemandt ohn ehehafte
ursach nit erscheinen, auch
seinen befehlshaber nit ordtnen
oder das jemandt ohne erlaubnus
von versamleter gemein abgehen
würde, der sol umb 60 d., und
welcher erst nach der bestimbten
zeit der zusammenkunft ankommen
umb 15 d. gestraft werden.
Wie sich
bey der gemein zu ferhalten
[§ 8] Es
soll auch in solcher
zusammenkunft einer gemein
keiner einig gefährlich wehr
haben, auch der bauren keiner
einig wehr, hackhen,
creutzparten, bleykugel noch
anders verborgen oder
offendtlich bey ihnen haben, und
keiner den andern flugen, lügen
strafen, noch zu zorn und
unwillen ursach geben. sich auch
keines andern sach und handtlung
nicht annemen. Noch vielweniger
jemandt wider ein gemein
stercken oder ein unbilligs
mehrers begern wider das alt
herkommen, sondern sollen
gehorsam, still, fridlich und
ainig sein. Keiner den andern in
seiner mainung oder fürtrag
uberschreyen, sondern sich
bescheidenlich halten, alles und
jedes sonderlich bey straff
eines 1/2 fl. Und da die vierer
sich dergleichen unterstehen und
hierinnen fellig werden, sollen
sie duplirte straf verfallen
haben. Es mögte sich auch
jemandt so ubermesich und
unbescheiden erzeichen, eines e.
e. Raths verordtnete
landtpflegere würden verursacht
werden, von herrschaft wegen ein
gebürlich einsehen zu haben,
damit solcher unbescheidenheit
mit ernstlicher straf begegnet
würde.
Gemeinweyer
[§ 9]
Item mit dem gemeinweyer in der
grosen Au gelegen, den man
sonsten vor jahre auf ein zeit
verlassen, soll es hinführo also
damit gehalten werden, das ein
gemein allda nach Walburgis
darinnen grasen und ihr vieh
darin gehen und treiben lassen
und also ihren nutz darauß
schaffe möge.
[§ 10]
Item den bach in der Au, so viel
der gemein daran zustendig, sol
es damit wie von altershero noch
gehalten werden.
Gemeinarbeit
[§ 11]
Item wan von nöten sein wirdt,
etwas an der gemein zu arbeiten,
er [sic!] were mit
ferschrancken, fergraben, auch
an bächen und gräben fegen oder
andere, das die vierer gebüten
würden, so sol sich dessen, wan
ihme geboten würdt, niemandt
widersetzen, sondern selbst oder
mit fergunst einer andern
tüglichen arbeitsamen
mansperson, die er auf sein
kosten bestellen mag, zu
geordneter zeit arbeiten, wie er
beschieden ist, an der
gemeinarbeit gebrauchen, bey
straf jeder ferbrechung eines
gulten.
Gemeinhirten
[§ 12]
Den gemeinen schwein- und
viehhirten sollen die
ferordneten vierer mit wissen
einer gemein zu ordenlichen
zeiten aufnemen und dingen und
was ihme an pfründgelt, getraith
und andern fersprochen würdt,
das soll ihm ohne abgang und mit
guter
[fol.
5v]
wahr
geleistet werden. Darauf jemandt
in der gemein an entrichtung
solches pfründtgelts und was
ihme an befriedung des hirdens
gebühren wolte seumig erscheinen
würde, den sol sein vieh, solang
die bezalung nicht beschicht,
nit für den hirten oder zur
waith geschlagen und er darzu
umb 1/2 fl. gestraft werden.
[§ 13]
Und soll mit den pfründen des
viehs also gehalten werden, was
8 tag vor oder nach Walburgis an
vieh bey einem jeden
gemeinsferwanden vorhanden oder
von frembten vieh in die gemein
gebracht würde, das soll man
schuldig sein alle 4 wochen
pfründt dem hirten zu geben, und
sollen solches die ferordneten
kühevierer ferrichten. Und da
jemandt sein vihe ferhalten und
ferschweigen würde, der soll
einer gemein von jedem stück 1/2
fl. zur straf geben, und wan es
einen viehrer betreffe, der es
nit angezeigt habe, der sol
zwifache straf bezalen.
Hertorchs6
[§ 14]
Es soll auch in dieser gemein
ein tüglicher herthochs gehalten
und einen jeden (darunder auch
der Pucher alda verstanden
werden soll), so ihn halten
würdt, järlich 3 fl. Walburgis
geben und darzu den Egelsee
ferlassen. Wan es aber eines
gelegenheit nit ist, mag mans
auf den andern, dritten, vierten
und fünften und also auf der
reyhen herumb lassen anbieten.
Und woher der gemeinhirth uber
ein schnidling7 clagen würdte,
sollen die kühevierer solches
den verordeten [sic!] vierern
anzeigen. Und die sollen mit
dem, so der verschnitene ochs
ist, ferschaffen, das er ihne,
weil er das vieh stöst und
beschedigt, hinweg thun bey
straf eines gulten.
Ungesundt vihe
[§ 15]
Es sol auch niemandt einig kalb
oder kühe, so nit gesundt ist,
auf die waith schlagen, bey
straff 1/2 fl. Und so er herüber
weider betreten würde, itzt
gemelte straff doppelt bezalen.
Vor
Walburgis nit hüten
[§ 16]
Es soll niemandt seine roß auf
die gemein lassen oder darauf
hüten, ehe den solches durch die
vierer einer gemein fergündt und
erlaubt würdt, bey straff 1/2
fl. Aber ein jeder mag sein
pferdt biß auf Walburgis auf die
wisen schlagen und waithen.
Deßgleichen auch sollen des
andern viehs halben alle wisen
in diese gemein zu den gütern zu
Megeltorff und andern orth, wie
von altershero ruhig gebraucht
und herkommen ist, gehörig, biß
1 May offen, aber nach 1 May
soll ein jeder, so auf wisen
treiben oder hüten würde, ein
1/2 fl. straf verfallen sein.
Rützig
pferdt
[§ 17]
Jedoch rützigen und reutigen
pferden ist alle waith ferpoten.
Und wer ein solches pferdt
wissendlich zur waith schlüg
oder trübe, der sol 1 fl. straf
bezalen.
[fol.
6r]
Nit mit
dengelstümpfen8 mehen
[§ 18]
Es sol niemandt auf dem
gemeingrundt noch andern wiesen
und im holtz mit den sensen oder
dengelstümpfen mehen, bey straf
eines fl. Jedoch ist das grasen
unverpoten, welches graß in der
gemein und denselben vieh
zuguten bleiben soll. Wer aber
graset und das graß auß der
gemein trägt oder gibt, der ist
von jeder farth 15 d. zu geben
schuldig.
Ein
andern nit uberackern
[§ 19]
Es ist auch verpoten, das
niemandt in der gemein den
andern an seinen grünten wider
die billigkeit und für sich
selbst etwas entziehen oder
benemen soll, weder zu torf oder
zu velt, es sey mit reuten,
überackern, übermehen oder
andern, bey einer nemblichen
straff 60 d. Und wan einer uber
wissendtlichs wahre marck ackert
und zeunet, der soll nach der
gelegenheit der ferbrechung von
den vierern des schadens halben
abtrag zu thun gestraft werden,
aber einen e. e. Rath als der
obrigkeit ihr straf vorbehalten
und unbenommen sein.
[§ 20]
Item9 niemandt in dieser gemein
soll macht haben, zwischen
Walburgiß undt Michaelis weder
uff seinen noch andern velte
auch nit zu walte oder uffm
reichsboden sein vieh sonderlich
zu hüeten, bey straf eines
guldens von jeder verbrechung,
sondern sein vieh die bestimbten
zeit für den gemainhürten zu
schlagen schuldig seyn. Aber vor
Walburgiß undt nach Michaelis
ist die sonderbare huet uff
eines jeden selbß grundt
unverboten.
Es soll
auch kein frembdter hirt oder
schäfer vor Michaelis uff keinen
ackher oder wiesen treiben,
sonder sich desselben
gäntzlichen enthalten bey
obgemelter straf.
Ferhindern10
[§ 21]
Item ein jeder in der gemain
soll seine erbliche gründt und
stuckh, die an die gemain
stossen, verwahren und
befrieden, das er und andere vor
schaden versehen seyn. Da aber
jemandt, an der gemain gelegen,
durch solch sein nitvermachen
aigner schadt durch das vieh
geschehe, demselben soll man
dafür nichts zugelten. Sondern
im fall, durch solch sein
verwahrlosen seiner nachtbarn
und angelegenen einen ein schadt
zugefüget würde, denselben soll
er ihme nach erkandtnuß der
vierer wiederumb zugelten oder
abzulegen schuldig seyn.
[§ 22]
Item was ein jeder in der gemain
an den gemaintraiben11 für
gründt, äcker und wiesen im nutz
ligent hat, die soll er zu St.
Görgen tag12 oder zum lengsten 3
tag hernach zu vermachen
schuldig sein bey straf 1 fl. [§
23] Was aber unbesäumbte welter
weren, die sol niemandt bey 4
lib. straf nit fermachen noch
ferstecken, sondern zu betreiben
offen lassen.
[fol.
6v]
Zeun und
landern13
[§ 24]
Item es soll auch keiner in der
gemein dem andern seine zeun
oder landern weder zu torf noch
velt aufbrechen, zerreisen und
wegtragen. Anderst er müste von
einen jeglichen spitzigen oder
stumpfen zaunstecken oder von
einer jeden landern, den er heim
brechte oder außgerissen habe,
einer gemein 4 lib. straf
bezalen und seinen nachtbarn
darzu den schaden ablegen.
Marckstein
[§ 25]
Item wan ein marckstein in einer
gemein ungefehr außgeworfen,
umbgerissen oder darselbst
umbgefallen und ferlohren würde
und der anstosendt
gemeinsverwande (alsbalt ers in
erfahrung gebracht) solches der
aigenherschaft nit anzeigen
würde, der soll von jedem stein
2 lib. straf zu geben verfallen
sein. [§ 26] Und damit die
marckstein soviel desto mehr in
gute achtung gehalten werden, so
ist ietzundt ferordtnet, das
hinfüro ein jeder
gemeinsferwander, der an die
gemein gründt stosendt hat, zu
osterlichen zeiten oder 8 tag
zuvor oder darnach zu jeden
marckstein, soviel derselben an
und zwischen grundt stehen,
einen ansehnlichen pflocken
schlagen und stehenlassen. Und
welcher dem nicht nachkommen
würde, der soll von jeden
unverpflockten stein, der
zwischen der gemein und seinen
gründen stehet, 60 d. zur straf
ferfallen sein. Wo aber die
gemein außerhalb der
gemeinsverwanden an andern
orthen anstöser hetten, die
dieser gemein nit einverleibt
weren, sollen die vierer zu
denselben steinen pflocken zu
schlagen befehl haben, gute
fürsehung zu thun, das einer
gemein nichts entzogen werde.
Miststatt
[§ 27]
Es soll kein einiger
gemeinsferwander einige
miststatt auf der gemein machen
ohne sonderliche erlaubnus von
vierern. Und da die vierer einen
ein miststatt auf der gemein zu
lassen und fergünstigen wolten,
so soll solches dermassen
beschehen, das durch solch
mistschütt an der gemeinen
strassen und weg nit
ferhinderung bringen und
sonderlich derselben grosen
miststatt verpflocken lassen,
damit man nit weider greiffe,
also an der gemeinen gründt
nichts abgehe. Und welchen also
auf sein begeren ein miststatt
von neuen fergündt würdt, der
soll von solcher miststatt,
solang er die gebraucht, 1 fl.
järlich der gemein zu geben
schuldig sein. Was aber alte
miststett und lang gebraucht
worden sein, die sollen unbelegt
und unbeschwerth bleiben.
[fol.
7r]
Mistkauf
[§ 28]
Es soll auch aller mist bey der
gemein bleiben und niemadt
frembtes ferkauft werden, es
were denn, das solchen niemandt
in der gemein zu kaufen
begerete, als dann mag ein
jedtweder den mist ferkaufen,
wie er kan und wem er will und
nicht eben, wie vor diesen
beschehen, das futer umb ein
gewises gelt zu geben schuldig
und ferbunden sein.
Feuer
[§ 29]
Item es soll niemandt weder bey
tag oder nacht einig
schleisen14, kühe- oder
stroliecht in die ställ und
städel tragen noch darbey
arbeiten oder treschen. Da aber
jemandt zu seinem vieh zu sehen,
deme zu erwarten und eines
liechts nottürftig, der sol
solch liecht in einer latern und
nit offen tragen und hinsetzen,
bey straf 1 fl. Und wan jemandts
fürbracht würdt, der auß einen
andern hauß heuer geholt und
dasselb nit ein einen häfelein
oder zweyen stürtzen uber
einander gedeckt getragen halte,
der soll 30 d. zur bueß geben
und zu bezalen ferfallen sein.
Gespünst
dorren
[§ 30]
Und damit soviel desto mehr
feuersgefahr vorkommen und
ferhütet werde, so soll ferboten
sein, das niemandt flax oder
hanf in der stuben oder auf der
offen dörre, bey straf 2 fl. Es
sollen auch die vierer sambtlich
oder sonderlich macht haben zu
denen zeiten, als man das
gespünst zu dörren pflegt, zu
den feurstetten zu sehen und die
gefährlichkeit zu endern
ferschaffen und dan die
ubertreter diß gebots zur straf
halten. Da aber jemandt in einen
pachofen gespünst dörren wolte,
das ist ihnen unbenommen, jedoch
das derselb ein schaff mit
wasser darzu setze, darbey auch
fleisig achtung gehalten werden
und in fall dasselb von leschens
wegen (damit das feur nit
weiders komme) herausgerissen
würde und das feur über sich
käme, der soll zur straf 1 fl.
zu bezalen ferfallen sein.
Feuraymer
[§ 31]
Item man soll in vorrath haben
etliche lidere aymer15 und in
der kirch ferwahren, deßgleichen
feurhacken und laitern, welche
järlich besichtigt werden
sollen. Im fall was an denselben
abgieng, anders widerumb könte
erstattet werden.
Pronnen
[§ 33]
Item der gemeinbrunnen soll
wesendtlich und beulich gehalten
und zur notturft fersehen
werden, bey welchen auch
niemandt ichts [sic!]
ferderbliches oder schädtliches
handeln oder fürnemen solle,
anders er müst denselben schaden
wandeln und darzu nach
gelegenheit derselben
ferwürckung gestraft werden umb
60 d.
Aichel
[§ 32]
Es soll auch niemandt einige
aichel in der gemein abschlagen,
werfen oder reisen, sondern was
von im selbst abfelt, das hat
ein jeder macht bey tag zu
klauben und heimzutragen und was
ein jeder gemeinsferwander
klaubt,
[fol.
7v]
das soll
er für sich selbst ferbrauchen
oder aber in der gemein umb ein
billiges ferkaufen. Wer aber
solches nicht thäte, der soll
seiner ferbrechung halber umb 60
d. gestraft werden.
Bestendtner
[§ 34]
Es soll auch niemandt, in der
gemein ferwandt, einigen
bestendtner oder haußgenossen
ohn vorwissen und bewilligung
seines aigenhern (an welchen der
ferwanth sein soll) nit an oder
einnemen. Und wo er, der
aigenhere, bewilligt, so soll
solches den vierern und gemein
angezeigt werden, bey straf 1/2
fl. Und soll ein bestendtner
macht haben, 2 kühe und darüber
nicht zu halten, also das in
einen haus nur 2 gehalten werden
sollen. Wo aber einer uber 2
halten würde, soll er jedesmals
1/2 fl. straf geben, aber ein
guet soll nicht höher dan mit
einen oder nach gelegenheit
desselben auf das höchst mit 2
bestendtnern besetzt und ein
gemein mit solchen uberflissigen
bestendtnern, sonderlich mit den
abgedanckten soldaten und
andern, so ein zeithero heimlich
und aigenes gewalts sich
eingeschlaicht und mit grosen
merklichen schaden der gemein
alda eingewurtzelt, nit ferner
beschwerth werden. Wan auch ein
bestendtner oder anderer in der
gemein einzicht, das derselbig,
so es ein mansperson oder paar
ehevolck ist, ein reichsthaler
aber ein einige weibsperson oder
wittib ein 1/2 reichsthaler in
die gemein zu geben schuldig
sein soll. [§ 35] Insonderheit
soll sich auch ein jeder
gemeinsferwander gäntzlich
allerdings enthalten, unbekante
und ferdächtige leuth nit zu
hausen oder unterschlaif zu
geben, alles bey straf 4 lb.
alts.
Gräben
[§ 36]
Es soll auch ein jeder beerbter
oder ansesiger zu Megeltorff
seine gräben imer 14 tag nach
Walburgis fegen, bey straf 63 d.
Roß
[§ 37]
Es soll sich auch ein jeder
gemeinsverwander dahin
befleisen, das er umb ortenliche
zeit, so von den vierern ernandt
würdt, die roß zu frü umb den
garaus16 auf die waith zu
schlagen und abendts vor den
garauß wider herein zu holen,
ohne einigen schaden der gemein,
bey straf 1/2 fl.
Straf in
8 tagen zalen
[§ 38]
Wan nun jemandt hievor gesetzten
artickeln strafbar erfunden und
ihm die straf auferlegt und
angezeigt würdt, der oder
dieselben sollen schuldig sein,
in 8 tagen den nechsten die
straf den vierern zu erlegen. Wo
aber das nit beschehe, so sollen
ihme und den seinen, auch ihrem
vieh, die gemein
[fol.
8r]
nutz
solang ferboten sein, biß er
dieselben straf zwifach
verbracht und bezalt hette. Und
so einer gerucht oder gestraft
würdt, es seye wer der wölle,
und solche straf in 8 tagen den
vierern nit bezalt, der soll
uber die gemelte zeit doppelte
straf schuldig sein zu geben,
ohne alle nachlaß von ihme
genommen werden.
[§ 39]
Solch strafgelt und was einer
gemein von andern gemeinen nutz
gefelt und würdt, das sollen die
vierer fleisig zusammen halten
und in einen ferschlossenen
trühlein, das sonderlich hierzu
ferordtnet ist und keiner ohne
den andern aufsperren mag,
ferwahren und darvon nichts
vertrincken oder ferzehren noch
unnotwendiger weiß in anderwegen
außgeben, sondern allein einer
gemein zum besten und derselben
zu nutz und frommen damit zu
ferordtnen, behalten und
anwenden ohne geverthe.
Derowegen sie auch järlich
rechnung und uberantwordung zu
thun schuldig sein sollen.
Was den
sunsten andere gemeine notturft
und ordtnung fürzunemen sein
werden, das mögen die vierer
jedesmals nach gelegenheit
handeln und darob halten und
sonderlich in alleweg daran
sein, das diese ordtnung in
ihren würdten gehandthabt werde,
darzu eines e. e. Raths als die
obrigkeit ferordnete
landpflegere ihr billige
handtreichung auch thun und sich
dessen alles also zu geschehen
entlich ferlassen wöllen.
Und
behalten mehr ehrngedachte
landtpflegere von einen e. e.
Rats der statt Nürnberg als
dieses torffs gemeinherschafts
wegen, ihnen hiemit bevor, diese
gemeinordtnung in künftig zeit
zu bessern, zu mindern und zu
handlen, was jedesmahls die
notturft und gelegenheit zu sein
erfordern würdt.
Die let
[fol.
8v]
Der
vierer pflicht17
Es
sollen die, so von einer gemein
zu Mögeldorff zu vierern erkiest
werden, an eines geschwornen
eidts statt angloben, daß sie
zuvörderst eines e. e. Raths der
stadt Nürmberg als der gemein
oberherrschaft verordneden herrn
landtpflegern, auch einer
gemaindt zu Mögeldorff getreu
seyn und derselben schaden
vorkommen und nutz und frommen
fürdern wollen, soviel müglich
ist. Daß sie auch einer gemein
treulich vorgehen und die
gemainordnung halten und
handthaben, auch die gemainen
nutz einer gemein zum besten
anwenden, von den verbrechern
der ordnung und satzung die
straf ohne einigs nachlassen
einbringen und solch gelt in die
gemaintruhen fleisich verwahren,
davon ohne der gemein vorwissen
und befehl nicht ausgeben,
sondern allein der gemein nutz
mit schaffen. Darumb sie auch zu
der geordenten zeit ein jahr ihr
ordentliche rechnung und
verantwortung zu thun schuldich
sein sollen. Daß sie auch mit
verlassung des gemeinweyers zu
jeder zeit einer gemaindt zum
besten handeln und allerdings
thun wollen, daß getreuen
vorstehen einer gemein gebührt
treulich und ohne geferte.
Dessen
zu wahren uhrkundt auf steter
und vester haltung jetzt nach
langs erzehlten puncten haben
wir, eingangs ernante
landtßpflegere, unser
landpflegamts gemein insigel
hieran gehangen und geben.
Dienstags den 13 Decembris anno
1625.
F u ß n o t e n

|
1 Stadtarchiv Nürnberg A 26, Rep. 100g, Nr. 241,
Schriftstück 1.
|
2 Stadtarchiv Nürnberg A 26, Rep. 100g, Nr. 241,
Schriftstück 2.
|
8
|
Denkelstumpf = größe Sichel, dei
wie eine Sense mit dem
Dengeleisen geschärft werden
muss. Im Deutschen Wörterbuch
von Jacob und Wilhelm Grimm wird
beim Stichwort "Dengeleisen"
sogar die Mögeldoerfer
Gemeindeordnung als Quellenbeleg
für diesen Ausdruck zitiert!
|
9
|
Dieser und die folgenden beiden
Absätze sowie die erste Zeile
des danach kommenden Absatzes
sind im Original von anderer
Hand geschrieben. Daher ist die
Schreibweise mancher Wörter vom
Rest des Textes abweichens
(beispielsweise "uff" statt
"auf"). Dieser Umstand lässt den
Schluss zu, dass der Text der
Gemeindeordnung diktiert wurde
(vermutlich im Nürnberger
Landpflegamt) und der
hauptsächliche Schreiber eine
kurze Pause einlegte - anders
ist der Handschriftenwechsel
mitten in einem Abschnitt kaum
erklärlich. Der zweite Schreiber
verzichtete auf die Randglossen,
die als Überschriften dienen,
nur in einem Fall trug der
Hauptschreiber diese nach. Vom
Hauptschreiber stammt auch der
größte Teil des restlichen
Textes, allein der letzte
Abschnitt wurde von dritter Hand
geschrieben.
|
10
|
Diese Überschrift ist vom
Hauptschreiber nachgetragen
worden, obwohl der Absatz
komplett von der zweiten
Schreiberhand stammt.
|
11
|
Hier endet der zweite Schreiber,
und mitten im Satz schreibt
wieder der Hauptschreiber
weiter.
|
12
|
St. Georg, 23. April. Die an die
Grundstücke, die zum
gemeindlichen Viehtrieb dienen,
anstoßenden Ländereien müssen
also eingezäunt oder vermacht
sein, bevor an St. Walburgis
(30. April) der Gemeindehirte
mit dem Vieh wieder in die
Fluren geht.
|
13
|
Holzplanke.
|
14
|
Span.
|
15
|
Lederne Eimer.
|
16
|
Garaus = Ende der Nacht und Ende
das Tages.
|
17
|
Dieser Abschnitt ist von einer
dritten Hand geschrieben.
|
|