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Die Mögeldorfer Gemeindeordnungen von 1594 - von Martin Schieber

 

Heftausgabe Dezember 2013


Gemeindeordnungen im Nürnberger Landgebiet
 
[§ 5] Die gemain ohne sondere ursachen nit zusammen zu ervordern
Es soll auch außerhalb hochwichtigen sachen, die sich entweder geverlicher leuft oder notwendiger ursachen, auch einer gemaindt grundt und bodens halben, zutragen möcht, ein gantze gemeindt nit ervordert werden, sonder die geordneten vierer jeder zeit ob den ordnungen und die in der gemaindt zur billichkeit vermögen und halten. Und da sie sich einer sachen nit allein mechtigen wollten, mögen sie noch einen oder mehr auß der gemeindt zu ihnen nehmen, sich der furgefallnen sachen mit ihnen berathen. Und welche also auß der gemain durch die vierer zu beistendten ervordert worden, die sollen unwaigerlich zu erscheinen schuldig sein und daz handeln helfen, daz der gemain nuetz und notturft ervordert. Und sonderlich in leidtlichen sachen, da die vierer nicht allemal beieinander sein mögen, da sollen die zwen oder drey, so bey der handt, volkhommene macht und gewaldt haben, die notturft zu handeln, doch dez gehandlet wirdt, den drithen oder vierten sobaldt möglich angezaigt werden.
 
[fol. 4r]

[§ 6] In der zusammenkönft uber bestimbte zeit nit außen bleiben
Da aber vonnöten were, eine gantze gemaindt zusammen zu ervordern oder daz sonst die hievor gemelte tag erscheinen würde, daran der alten vierer rechnung angehört und andere vierer erwehlet werden, so soll khein gemeindtsverwandter ohne leibs oder herren ehehaften ursachen uf die bestimbten zeit, nach dem er ervordert wirdt, nicht außbleiben. Oder im fall solcher ehehaft einen verstendigen bevelchhaber schicken, dern jeder zu der fürfallenden gemaindtsachen sein bedencken mit bester beschsidenheit anzuzaigen und guete ordnungm auch was der gemainst am nutzsten ist, fürdern zu helfen schuldig sein solle, welches dann einen jeden insonder der gemaindt selbst zum besten kombt.

 
[§ 7] Straf der nit erscheinenden und die von der gemaindt abgehen
Im fall aber jemandt ohne ehehaft ursachen nit erscheinen, auch seinen bevelchhaber nit ordnen, oder das jemandt ohne erlaubtnus von versambleter gemaindt abgehen würde, der soll umb sechzig pfennig, und welcher erst nach der bestibmten zeit der zusammenkhönft ankhommen umb fünfzehen pfennig gestraft werden.
 
[§ 8] In der zusammenkönft sich gefehrlicher währ, fluchens und schmehens enthalten. Eß soll auch zu solcher zusammenkhonft
 
[fol. 4v]

einer gemeindt kheiner ainich geuerlich wehr haben, auch der bauern kheiner, ainich wehr, hacken, creutzbarten, pleykugel noch anders verborgen oder öffentlich bei ihnen haben. Und keiner dem andern fluchen, lägen strafen, noch zu zorn und unwillen ursach geben, sich auch eines andern sach und handtlung nicht annehmen noch viel weniger jemandt wirder ein gemaindt stercken oder ein unbillichs mehrers begehrn wider das alt herkhommen, sondern sollen gehorsamb, still, friedtlich und ainich sein, kheiner den andern in seiner mainung oder fürtrag überschreien, sondern sich beschaidentlich halten, alles und jedes sonderlich bei straf eines halben guldens. Und da die vierer sich dergleichen unterstehen, sollen sie duplirte straf verfallen haben. Es möcht sich auch jemandt so übermeßig unbeschaiden erzaigen, ein Erbar Rath würde verursacht, von herrschaft wegen ein gebührlich einsehen zu haben, damit solcher unbeschaidenheit mit ernstlicher straf begegnet würde.
 
[§ 9] Gemainweyer

Item den gemainweyer, den man sonst uf ein zeit zu verlaßen pflegt, in der grosen Au gelegen, mag man auch einer gemaindt zum besten hinfüro noch also bestandtsweiß hinlaßen. Doch jedesmals einen, der in der gemain verwanth ist,
 
[fol. 5r]

und daz derselbig soviel zu bestandt gebe, alß ein frembder, und daz solcher weier in gueten würden und wesen erhalten werden. Wann aber derselb einen gemeindtsverwanthen nit annehmblich, so mögen die vierer denselben eüßern persohnen verlaßen.
 

[§ 10] Gemainbach
Item den bach in der Au, soviel der gemeindt daran zustendtig, soll es damit wie von alters hero noch gehalten werden.
 

[§ 11]
Item wen vonnöten sein wirdtet, etwas an der gemain zu arbeiten, eß were mit verschrancken, vergraben, auch an pächen und gräben fegen oder anderm, daz die vierer gebieten würden, so soll sich deßen, wann ihme geboten wirdet, niemandt widersetzen, sondern selbst oder mit vergonst einer andern tüglichen arbeitsamen manspersohn, die er auf sein costen bestellen mag, zu geordenter zeit arbeiten, wie er beschieden ist, an der gemain arbeit gebrauchen, bei der straf jeder verprechung eines guldens.
 
[§ 12] Gemainhirt
Den gemainen viehehirten solle die verordenten vierer mit wißen einer gemeindt zu ordentlichen zeiten aufnehmen und dingen. Und was ihme an pfründt, geldt, getraidt und anderm versprochen wirdtet, daz soll ihme ohne abgang und
 

[fol. 5v]
mit gueter wahr gelaistet werden. Da auch jemandt in der gemaindt an entrichtung solches pfründtgeldts und waz ihme an befriedung deß hirtens gebühren wollte, seümig erscheinen würde, dem soll sein viehe, solang die bezahlung nit beschicht, nit für den hirten oder zur waidt geschlahen un der darzu umb ein halben gulden gestraft werden.
 

[§ 13] Pfründten deß viechs
Und soll mit den pfründten der viechs also gehalten werden, was acht tag vor oder nach Walburgen an viehe bei einem jeden gemaindtsverwanthen verhandten sein oder von frambden viehe in die gemeindt gebracht würde, daz soll man schuldig sein, alle vier wochen pfründt dem hirten zu geben. Und sollen solches die verordneten khüeführer verrichten. Und da jemandt sein viehe verhalten und verschweigen würde, der soll einer gemain von jeden stückh ein halben gulden zur straf geben. Und wenn eß einen vierer betreffe, der eß nicht angezaigt hette, der soll zwifache straf bezahlen.
 

[§ 14] Herdtochß
Eß soll auch in dieser gemaindt ein tüglicher herdtochß gehalten und einem jeden, so ihne halten würde, jährlich Walburgis drey gulden geben und darzu den Engelsee laßen. Wann eß aber einßen gelegenheit nit ist, mag mans uf den andern, dritten, vierten und fünften und also
 

[fol. 6r]
auf der reyhen herumb laßen anpieten. Und woverr der gemaindthirt uber ein schnitling clagen würde, sollen die khüefuerer9 solches den verordenten vierern anzaigen und dieselben mit dem, so der verschnitten ochß ist, verschaffen, daz er ihne, weil er daz vieh´cb stößet und beschediget, hinweg thue, bei straf eines guldens.
 

[§ 15]
Eß soll auch niemandt ainiche kalb oder khue, so nit gesundt ist, uf die waidt schlahen, bei straf eines halben guldens. Und so er hierüber wider betreten würde, jetztgemelte straf doppelt zahlen.
 

[§ 16] Roßwaidt
Es soll niemand seine roß uf die gemeindt laßen oder darauf hüeten, ehe dann solches durch die vierer einer gemaindt vergönt und erlaubt wirdtet, bei straf eines halben guldens. Aber ein jeder mag sein pferdt biß uf st. Walburgen tag uf die wiesen schlahen und weiden. Deßgleichen auch sollen deß andern viechs halben alle wisen in diese gemain zu den guetern zu Megeldorf und andern orth, wie von alterhero ruhig gebraucht und herkhommen ist, gehörig biß in st. Walburgen tag offen, aber nach Walburgis aoll ein jeder, so auf wisen treiben und hüeten würde, ein halben gulden straf verfallen sein.
 

[fol. 6v]
[§ 17] Rützige und reüdige pferdt
Jedoch rützigen und reüdigen pferdten ist alle waidt verboten. Und der ein solches pferdt wißentlich zur waidt schlüge oder treibe, der soll ein gulden zur straf bezahlen.
 

[§ 18] Mähen, grasen
Item es soll niemandt uf den gemainen grundt noch andern wisen und im holtz mit den senßen oder dengelstümpfen mehen, bey straf eines guldens. Jedoch ist daz grasen unverboten, welches graß in der gemaindt und demselben viehe zugueten bleiben solle. Wer aber graset und das graß auß der gemain trägt oder gibt, der ist von jeder farth fünfzehen pfenning zu straf zu geben schuldig.
 

[§ 19] Uberackern, ubermähen und dergleichen
Eß ist auch verboten, daz niemandt in der gemaindt den andern an seinen gründten wider die billichkeit und für sich selbst etwaz entziehen oder benehmen solle, weder zu dorf oder zu velde, eß seie mit reuten, uberakern, ubermehen oder andern, bei einer nehmblichen straf sechzig pfennig. Und wann einer uber wißentliche wahre marck ackert und zeünet, der soll nach der gelegenheit der verbrechung von den vierern deß schadens halben abtrag zu thuen gestraft werden, aber einem Erban Rath alß der obrig-
 

[fol. 7r] keit ihr straf vorbehalten und unbenohmmen sein.
[§ 20] Viechhüten
Item niemandt in dießer gemain soll macht haben, zwischen Walburgis und Michaelis weder auf seinem noch andern vheldte, auch nicht zu waldte oder ufm reichsboden sein viehe sonderlich zu hüten, bei straf eines guldens von jeder verbrechung, sondern sein viehe die bestimbten zeit für den gemainhirten zu schlagen schuldig sein. Aber vor Walburgis und nach Michaelis ist die sonderbare huet uf eines geden selbst grundt unverboten. Es soll auch kein frembder hirt oder schefer vor Michaelis uf kein acker oder wisen treiben, sondern sich desselben gentzlichen enthalten, bei obgemelder straf.10
 

[§ 21] Gründt und stück verwahren
Item ein jeder in der gemain soll seine erbliche gründt und stück, die an die gemain stoßen verwahren und befrieden, das er und andere vor schaden versehen sein. Da aber jemandt, an der gemain gelegen, durch solch sein vermachen ainicher schade durch daz viehe geschehe, dem soll man darfür nichts zu gelten, sondern im fall, durch solch sein verwahrlosen seiner nachtbarn und angelegenem einem ein schade zugefüegt würde, denselben soll er ihme nach erkhandtnus der vierer wider zu gelten oder abzulegen schuldig sein.
[§ 22] Acker und wisen umb st. Jorgen tag11 vermachen.
Item was ein jeder in der gemain an den gemaintraiben für grundt, ecker
 

[fol. 7v]
und wisen im nuetz ligendt hat, die soll er zu st. Geörgen tag oder zum lengsten drey tag darnach zu vermachen und sich auch andere angelegene zu verwahren schuldig sein, bei der straf eines guldens.
 

[§ 23] Unbesambte velder nit vermachen
Was aber unbesämbte vhelder weren, die soll niemandt bei vier pfundt straf nit vermachen noch verstecken, sonder zu betreiben offen laßen.
 

[§ 24] Zeun aufreissen oder zerprechen
Item eß soll auch kheiner in der gemain den andern seine zeun oder lantern weder zu dorf noch vheldte aufbrechen, zerreißen und wegtragen, anderst er müeste von einem jeden pilzigen (pitzigen?) oder stumpfen zaunstecken oder von jedern landern, den er haimbbrächte oder außgerißen hette, einer gemain vier pfundt zu straf bezahlen und seinem nachtbarn darzu den schaden ablegen.
 

[§ 25] Marckstein
Item wenn ein marckstain an einer gemaindt ungeuehr außgeworfen, umbgerißen oder derselbs umbgefallen und verlohren würde und der anstoßendt gemeindtsverwanthe, alßbaldt ers in erfahrung bracht, solches der aigenherrschaft nit anzaigen würde, der soll von jeden stain zwai pfundt straf zu geben verfallen sein.
 

[fol. 8r]
[§ 26] Marckstein verpflocken
Und damit die mackstein soviel desto mehr in gueter achtung gehalten werden, so ist jetzundt verordnet, daz hinfüro ein jeder gemaindtsverwanther, der an die gemainen gründt zu stoßen hat, zu der österlichen zeit oder ungevehrlich acht tag vor oder nach zu jedem marckstein, soviel demselbigen an und zwischen den grundt stehen, einen ansehenlichen pflocken schlagen und stehen laßen. Und welcher dem nit nachkhommen würde, der soll von gemden ungepflockten stein, der zwischen der gemeindt und seinen gründten stehet, sechzig pfenning zur straf verfallen sein. Wo aber die gemaindt außerhalb der gemaindtsverwanthen an andern orthen anstößer hette, die dieser gemaindt nit einverleibt weren, sollen die vierer zu demselben stainen pflocken zu schlagenn bevelch haben und guete versehung thuen, das einer gemein nichts entzogen werde.
 

[§ 27] Mißstatten
Eß soll khein ainiger gemaindtsverwanther ainiche mißstatt uf die gemain machen ohne sonderliche erlaubtnus von vierern. Und da die vierer einem ein mißstatt auf der gemeindt zulaßen und vergönstigen wolten, so soll solches dermaßen beschehen, daz
 

[fol. 8v]
durch solch mistschütt an den gemeinen straßen und wegen nit verhinderung bringen und sonderlich derselben großen mißstatt verpflocken laßen, damit man nit weiter greif und also an den gemainen gründten nichts abgehe. Und welchen also uf sein begern ein mißstatt von neüen vergont wirdt, der soll von solchermißstatt, solang er die gebraucht, ein orth eines gulden jährlich einer gemaindt zu geben schuldig sein. Was aber alte misstatten und lang gebraucht sein, die sollen unbelegt und unbeschwehrdt bleiben.
 

[§ 28] Mist
Item eß soll auch aller mist in der gemain bleiben und niemandt frembdts verkhauft werden dann wer in der gemaindt ist. Und soll von zweien pfersten sechsunddreißig pfennig und auf drei pferdt achtundvierzig pfennig ein fueter verkhauft werden. Im fall aber, da die in der gemaindt den mist nit kaufen wollten, so soll ihnen frey stehen, frembden zu verkaufen, und solches bei straf von jedem futer dreyundsechzig pfennig.
 

[§ 29] Gefährlich liechttragen, schlaißen, küen
Item eß soll niemandt weder bei tag noch bei nacht ainich schlaißen, khüen-12 oder
[fol. 9r]
 

stroelicht in die stell und stedl tragen noch darbei arbeiten oder dreschen. Da aber jemandt zu seinem viehe zu sehen, deme zu warten und eines lichtes nottüftig, der soll solch licht in einer latern und nit offen tragen und hinsetzen, bei straf eines guldens. Und wann jemandt fürbracht wirdt, der auß einen andern hauß feüer geholet und dazselb nit in einem häfelein oder zweyen stürtzen ubereinander gedeckt getragen hette, der soll dreißig pfennig zu bueß geben und zu bezahlen verfallen sein.
 

[§ 30] Flaxs und hanfderrens
Und damit soviel desto mehr feüergefahr verkhommen und verhüet werde, so soll verboten sein, daz niemandt flaxs oder hanf in den stuben oder uf den ofen dörre, bei straf zwen gulden. Eß sollen auch die vierer sambtlich oder sonderlich macht haben, zu denen zeiten, als man das gespünst zu dörren pflegt, zu den feuerstätten zu sehen, die gefehrlichkeit zu endern verschaffen und dann die ubertreter ditz gebots zu straf zu halten. Da aber jemandt in einem pachofen gespünst dörren wollte, das ist ihnen unbenohmmen. Jedoch daz derselbig ein schaf wasser darzu setze und soll dabei auch vleißige achtung gehalten werden. Und im fall dazselbe von leschens wegen, damit daz feüer nit weiters kann, heraußgerißen würde und das feüer uber sich khäme, der soll

[fol. 9v]
zu straf einen gulden zu bezahlen verfallen sein.
 

[§ 31]
Item man soll im vorrath haben etliche lidere aimer in der kirchen verwahren. Deßgleichen feuerhacken und leitern, welche jerlich besichtigt werden sollen. Im fall was an demselben abgieng, anders wiederumb konnt erstatten werden.13
 

[§ 32] Gemaindtaichel
Item es soll niemandt ainiche aichel in der gemaindt abschlagen, werfen oder reißen, sonder was von ihme selbst abfellt oder reiste, daz hat ein jeder macht bei dem sonnenschein oder beim tag zu klauben und haimbzutragen. Und dez ein jeder gemaindtsverwanthe also klaubt, daz soll er für sich selbst verbrauchen oder aber in der gemaindt umb ein billichs verkhaufen. Wer aber solches nit thete, der soll seiner verbrechung halben umb sechzig pfenning gestraft werden.
 

[§ 33] Gemainpronnen
Item der gemeindtpronnen solle wesenlich und beülich gehalten und zur notturft versehen werden, bei welchem auch niemandt ichts verderblichs oder schedtlichs handeln oder fürnehmen solle, anders er müeße denselben schaden wandlen und darzu auch nach gelegenheit derselben verwirckung gestraft werden umb sechzig pfenning.
 

[§ 34] Bestendtner
Eß soll auch niemandt, in der gemeindt verwanth, ainichen bestendtner oder haußgenoßen ohne vorwißen und be-
[fol. 10r]
willigung seines aigenherren, an welchem der verwanth sein solle, nit an- oder einnehmen. Und wo er, der aigenherr, bewilligt, so soll solches den vierern und gemaindt angezaigt, bei straf eines halben guldens.14 Und soll ein bestendtner macht haben, zwo khüe und darüber nicht zu halten, also daz in einem hauß nur zwo gehalten werden solle. Wo aber einer uber zwo halten würde, soll er jedesmals ein halben gulden starf geben. Aber ein guet soll nit höher dann mit einem oder nach gelegenheit desselben uf daz höchst mit zweyen bestendtnern besetzt und ein gemaindt mit solchen bestendtnern nit beschwerdt werden, laut eines Erbarn Raths bevelch. Wann auch ein bestentner oder anderer in die gemein einzeucht, daz derselbig, so es ein mansperson oder par eevolck ist, 1 ort eins guldens, aber ein ainzige weibsperson oder witib 1/2 oder in di gemein zu geben schuldig sein soll.15
 

[§ 35] Verdechtige leüth
In sonderheit soll sich auch ein jeder gemeindtsverwanther gentzlich allerdiengs enthalten, unbekhandte und verdechtige, untüchtige leüth nit zu haußen oder unterzuschlaifen, alles bei straf vier pfundt alts.
 

[§ 36] Gräben fägen
Eß soll auch in sonderheit ein jeder beerbter oder anseßiger zu Megeldorf sein gräben
 

[fol. 10v]
inner vierzehen tagen nach Walburgis fägen, bei straf dreyundsechzig 16 pfenning.
 

[§ 37] Roß außtreiben
Eß soll sich auch ein jeder gemaindtsverwanther dahin befleißen, daz er umb ordentliche zeit, so von den vierern ernent wirdt, die roß zu früe umb den garauß auf die waidt zu schlahen und abendts vor dem garauß wider hereinzuholen ohne ainichen schaden der gemein, bei straf eines halben guldens.
 

[§ 38] Die auferlegte straf in acht tagen zu bezahlen
Wann nuhn jemandt hievor gesetzten articuln strafbar erfundten und ihme die straf auferlegt und angezaigt würdet, der oder dieselben sollen schuldig sein, in scht tagen den nechsten die straf den vierern zu erlegen. Wo aber das nit beschehe, so sollen ihme und den seinen, auch ihrem vieh, die gemainen nüetz solange verboten sein, biß er dieselben straf zwifach verbracht und bezahlt hat. Und so einer gerugt oder gestraft wirdt, eß seie wer der wölle, und solche straf in acht tagen den vierern nit bezahlt, der soll uber die gemelte zeit doppelte straf schuldig sein zu geben und ohne alle nachlaß von ihme genohmmen werden.
 

[fol. 11r]
[§ 39] Gemaintrüelein
Solch strafgeldt und was einer gemain von andern gemainen nutzen gefellt und wirdt, das sollen die vierer vleißig zusammen halten und in einem verschloßnen trühelein, das sonderlich hierzu verordnet ist und kheiner ohne den andern aufsperren mag, verwahren und davon nichts vertrincken oder verzehren, noch unnotwendigerweiß in ander weg außgeben, sondern allein einer gemeindt zum besten und denselben nuetz und fromben damit zu verordnen behalten und anwendten ohne gevehrde. Derowegen die auch jährliche rechnung und uberantwortung zu thun schuldig sein sollen.

[Nachsatz]
Waz dann sonsten andere gemaine noturft und ordnung fürzunehmen sein werden, daz mögen die vierer jedesmals nach gelegenheit handlen und darob halten und sonderlich in allwege daran sein, das dieses ordnung in ihrem wesen gehandthabt werde, darzu ein Erbar Rath alß die obrigkeit ihr billiche handtraichung auch thun und sich deß alles also zu geschehen entlich verlaßen will. Und behelt ein Erbar Rath der statt Nürmberg alß der gemain oberherrschaft

[fol. 11v]
dieses dorfe ihnen hiemit bevor, diese gemaine ordnung in khönftig zeit zu beßern, zu endern, zu mehren und zu handlen, was jedesmals die notturft und gelegenheit ervordert.
 
Der vierer pflicht
Eß sollen die, so von einer gemaindt zu Megeldorf zu vierern erkist und erwehlet werden, an eines geschwohrnen aidtsstatt angeloben, das die zuvörderst einem Erbarn Rath der statt Nürmberg alß der gemaindt oberherrschaft, auch einer gemaindt zu Megeldorf getreü sein und derselben schaden fürkhommen und nuetz und frommen fürdern wöllen, soviel ihnen möglich ist. Das sie auch einer gemain treülich vorgehen und die gemaine ordnung halten und handthaben, auch die gemainen nutz seiner gemain zum besten anwendten, von den verbrechern der ordnung und satzung die straf ohne ainich nachlaß einbringen und solch geldt in die gemain
 

[fol. 12r]
truhen vleißig verwahren. Davon ohne der gemaindt wißen und bevelch nichts außgeben, sondern allein der gemaindt nuetz mit schaffen, darumb17 sie auch zu der geordenten zeit im jahr ihr ordentliche rechnung und verantwortung zu thun schuldig sein sollen. Daz sich auch mit verlaßung deß gemainen weyers zu jeder zeit einer gemeindt zum besten handlen und allerdiengs thun wöllen, das getreüen vorstehern einer gemain gebürt, treülich und ohne gevehrde.

Deß alles zu wahrer urkhundt und mehrer verkreftigung haben wir, Burgermeister und Rath der statt Nürmberg, gemainer unser der statt secret und dann neben uns die Erbarn unsere liebe Rathsfreündt Carl Tetzel und Wolf Löffelholtzs für sich und dann die andern aigenherren ihre insiegel an diesen libellirten brief gehangen. Der geben ist Montags den zwenundzwainzigisten deß monats Aprilis nach Christi unsers lieben herren und seilgmachers geburth fünfzehenhundert und im vierundneunzigisten jahr.
 

Entgegegn der ursprünglichen Planungen folgt auf den Text der Gemeindeordnung von 1594 nun nicht der Text derjenigen von 1625. Der Fund von zwei Aktenstücken im Nürnberger Stadtarchiv macht es möglich, noch ein wenig über die Hintergründe und Konflikte im Zusammenhang mit dem Erlaß der ersten Gemeindeordnung von 1594 zu erfahren. Daß dabei die Konfliktlinien nicht allein zwischen den Dorfbewohnern und der Obrigkeit verliefen, sondern auch zwischen den Dorfbewohnern und den Grundherren selbst, ist einer der Schlüsse, die man aus dem Schriftwechsel ziehen kann. Der Fall zeigt sehr anschaulich, daß es innerhalb einer Gemeinde wie Mögeldorf scharfe Gegensätze zwischen den reichen Bauern, die viele Felder bewirtschafteten, und zwischen den Köblern gab, die mit wenigen Stück Vieh und oft nur dem Garten um ihr Haus ein Auskommen suchen mußten.
 
Der Konflikt, den uns die beiden Schriftstücke aus den Jahren 1595 bis 1597 überliefern, entzündete sich an einer schier belanglosen Sache: Ein Tucherischer Untertan aus Mögeldorf, Georg Prechtel, der als Köbler nur wenig Grund zur Verfügung hatte und sich seinen Lebensunterhalt durch die Korbmacherei aufbesserte, hatte bis zu sechs Fuder Mist nach außerhalb der Gemeinde verkauft. Dies war laut Paragraph 28 der Gemeindeordnung von 1594 verboten, denn dort heißt es: "Item eß soll auch aller mist in der gemain bleiben und niemandt frembdts verkhauft werden dann wer in der gemaindt ist." Eine Ausnahme galt nur, wenn sich innerhalb der Gemeinde kein Käufer finden sollte. Derselbe Paragraph regelte auch die Strafe, die bei einem Verstoß an die Gemeindekasse zu zahlen war; sie betrug 63 Pfennig.
Georg Prechtels Mistverkauf verstieß also nach Meinung der Vierer gegen die Gemeindeordnung - offenbar hätte es durchaus Käufer in der Gemeinde selbst gegeben. Da sich Prechtel nun weigerte, die Strafe zu zahlen, und darin auch noch von seinem Grundherren Caspar Tucher unterstützt wurde, wandten sich am 20. März 1595 die zwei der Mögeldorfer Vierer, nämlich Georg List und Hans Simon, an das Landpflegamt in Nürnberg. Die beiden Ratsherren Joachim Nützel und Wolf Löffelholz nahmen die Aussage entgegen und protokollierten sie.1 Löffelholz hatte im Jahr vorher die Mögeldorfer Gemeindeordnung eigenhändig zusammen mit seinem Kollegen Carl Tetzel besiegelt und damit in Kraft gesetzt. Aus dem Protokoll wird deutlich, daß die Vierer sich über Georg Prechtel und Caspar Tucher ärgerten, da sie ihnen solche Unannehmlichkeiten bereiteten. Zugleich halten die Protokollanten fest, daß auch Caspar Tucher als einer der für Mögeldorf zuständigen Grundherren ein Vorab-Exemplar der Gemeindeordnung erhalten und nach Durchsicht wieder mit seinem Einverständnis ans Landpflegamt zurückgeschickt habe.

Eineinviertel Jahre später erst datiert das zweite erhaltene Schriftstück, ein ausführlicher Schriftsatz Caspar Tuchers, in dem er dem Landpflegamt seine Sicht der Dinge darlegt.2 Der Fall des Mistverkaufs seines Untertanen Georg Prechtel dient Tucher als Anlaß, seine Ablehnung der Mögeldorfer Gemeindeordnung an sich kundzutun. Er wirft dem Landpflegamt in Person der beiden Landpflegschreiber Carl Tetzel und Wolf Löffelholz vor, die Gemeindeordnung nicht rechtmäßig in Kraft gesetzt zu haben. Er selbst als betroffener Grundherr habe niemals ein Vorab-Exemplar in Händen gehabt. Daß Tetzel und Löffelholz ihr Siegel zu Recht auch im Namen der anderen Grundherren am Original der Gemeindeordnung anbrachten, streitet Tucher vehement ab. Er unterstellt den Landschreibern sogar indirekt korruptes Verhalten, seien sie doch diejenigen, die am meisten Untertanen in Mögeldorf ihr Eigen nannten; außerdem könne man von Ratsherren eigentlich nichts als korrektes Verhalten erwarten...

Nach Tucher repräsentierte die Gemeindeordnung mehr die Sache der reichen Bauern und der Patrizier, die Felder in eigener Regie bebauten. Den Armen, wie seinem Hintersassen Prechtel, sei von vornherein jegliche Mitsprache genommen, sie seien sowieso nur mit dem Text der Gemeindeordnung konfrontiert worden, ohne vorher ihr Votum dazu abgeben zu können.
Inwieweit die Haltung Caspar Tuchers, mit der er seinen Patrizierkollegen gegenüber eine klare Frontstellung einnimmt, auf einem echten sozialen Gewissen beruhte oder eher aus Wut darüber entstand, daß er bei der Entscheidungsfindung nicht konsultiert worden war, kann anhand seines Textes nicht zweifelsfrei entschieden werden. Ebenso kann letztlich nicht gesagt werden, ob nun Tucher recht hatte und im Zustandekommen der Gemeindeordnung ein gewisses Element von Korruption eine Rolle spielte oder nicht. Er kann durchaus ein Vorab-Exemplar erhalten haben und die Durchsicht für müßig angesehen haben, verfügte er doch nur über einen einzigen Untertanen in Mögeldorf. Erst als dieser in Konflikt mit der Gemeindeordnung kam, begann Tuchers Interesse zu erwachen. Der Rat scheint eher der Auffassung gewesen zu sein, Tucher habe unrecht; diesen Schluß läßt zumindest die Aktennotiz zu, die auf Blatt 4v von Tuchers Schreiben vermerkt ist: "An heut hat her Jacob Tucher starck diß hendelein herein in di landpflegstuben getragen, welchs bei meinen herren nit gelassen worden, solls also ers lassen, 25. october anno 1597." Die Frage war also noch einmal eineinviertel Jahre im Raum gestanden, ohne daß eine Lösung gefunden wurde. Tuchers nochmalige Intervention wurde offenbar niedergeschlagen.
Interessant ist in diesem Falle dennoch die eindeutige Stellungnahme Tuchers gegen das Landpflegamt und die Gemeindeordnung. Zugleich wird deutlich, wie konfliktreich im Einzelfall die schriftliche Fixierung von bislang mündlich überliefertem Recht sein konnte.

1 Stadtarchiv Nürnberg A 26, Rep. 100g, Nr. 241 Schriftstück 1
Caspar Tucher wegen der Mögeldorfer Gemeindeordnung, 1595-1597


Schriftstück 1:
[fol. 1r]
Actum zu der landpflegstuben auß bevelch der beruefen f[ursichtigen] und w[eisen] herren Joachim Nützels und herren Wolffen Löffelholzs, Freitag den 20. Martii 1595.
Georg List und Hannß Simon, bede vierer zu Megeldorff, sind aus bevelch irer mitvierer herein in die landpflegstuben abgefertigt worden und haben angezeiget: Nachdem ein e[rbar] rhat, meine herren, auf ihr underthenig supplication vor zweyen jharen der gemein zu Megeldorff ein gemeinordnung bewilliget und verfassen lassen, welche dan alle aigenherren zuvorn abgelesen und domit wol zufriden gewesen; darauf ire herrschaft solche gemeinordnung zu Megeldorff publiciren und dann mit irem stadt-insigel bekreftigen lassen.
Wie dan auch herr Caspar Tetzel und her Wolff Löffelholz, als die am meisten underthonen
 

[fol. 1v]
doselbsten haben, für sich und von anderer aigenherren wegen gesezet. Darinnen sey ein punct des inhalts begriffen, das nimandt in der gemein seinen mist (reverenter zu melden) an frembde ort verkaufen, sondern denselben bey der gemein lassen soll und solches bey straf 63 d.
 

Nun hab es sich zugetragen, das Georg Prechtel, körbmacher zu Megeldorff, des e[rbarn] Caspar Tuchers alhier hindersaß, ungeferlich bis zu 6 fuder mists gen Weigelshof verkauft und also wider die ordnung streflich gehandelt. Derowegen hetten sie die straf von im begert und haben wöllen. Welcher sich aber derselben bißhero und sonderlich auß bevelch seines aigenherrens, des obgemelten Caspar Tuchers, widersetzet, mit dem furgeben, solche gemeinordnung were ohne sein vorwissen aufgericht worden, so er doch dieselbige an-
 

[fol. 2r]
fangs sowol alß alle andere aigenherren zu hauß gehabet, dieselbige gelesen und wieder in die landpflegstuben uberantwort, auch dabey vermeldt, das er wol domit zufriden sey, inmassen ein solchs denen in der landpflegstuben wol bewust ist.
Weilen der erstgemelter Tucher von seines einzigen köblers wegen in die ordnung ein loch zu machen begere, so ist der vierer zu Megeldorf underthenig bitten, ime ein solchs nicht zu gestatten, sondern vilmer aufzulegen, daß sein hindersas schuldig sey derselben ordnung. So wollen alle underthonen zu geleben und die verfallene straf zu erlegen. Den do man ime das gestatten, würden andere gleichfalls dieselbige ordnung brechen und zu wasser machen, und hetten alßdan die vierer nichts zu thuen, dann für und für umbzulaufen und des zwists zu versammen.
 

[fol. 2v: leer]
Schriftstück 2:
[fol. 1: leer]
[fol. 2r]
Ernvest, fursichtig, erbar und weiß gebietende günstige herren.
Des Jorg Listen und Hansen Simons, beder vierer zu Megeldorff, gethane ansag, darzu sy, wie ich vermerkhe, dem e[rnvest], f[ursichtig] und weise herren Joachim Nützel, des eltern gehaimen, und Wolffen Loffelholtz, des clainern raths gewisen worden, hab ich verlesen. Und khumbt mir darauß frembd fur, das eine gemeinordnung zu Megeldorff aufgericht, bewilligt, gesigelt und von Euer Fursicht und Herrschaft confirmiret worden sein sol, sintemal ich fur mein person, ungeacht das ich nur zwen underthanen daselbsten hab, bißhero khain wort davon gewust. Nun wissen Euer Hoheit und meniglich das dergleichen ordnungen also aufgericht und in das werk gesetzt werden müssen, das zuvorderst alle underthanen zusamen berufen, inen die meinung und furhaben entdeckt und alßdan, wo sy alle einich, an die aigenherrschaften. Und da es denen auch belibt, alßdan erst an die obrigkait umb dero gunstigen consens und bewilligen gebracht werden sol. Aber in disem fal, wie ich von meinen underthanen und sunst glaubwirdig bericht, ist solches nicht also gehalten worden, dan die gemein deßwegen niemalß zusamen gefordert, noch das geringste davon furgelegt, sonder sind allererst da alle sachen nur durch irer drey oder vier, und die furnembsten auß der gemein, mit hilf und rath irer aigenherrn und der schreiber in der landpflegstuben
 
[fol. 2v]
nach irem vorhab und zu unterdruckung der armen, verricht, zur publication und eroffnung ervordert worden. Dem aber meine underthanen und andere sunderlich (reverenter zu melden) deß mists halben, indeme sy zum hechsten gegen dem leykauf beschwerd, da er inen die vermainte ordnung furgelesen, alßbalden widersprachen, und darin khaineswegs consentiren wollen, wie sy dan, wan sy und andere darumb zu rede gehalten werden, guten bericht thun werden.
Das aber gedachte landschreiber itzt furgeben, das ichs zuvor gelesen und damit zufriden gewesen sein solle, welches der ungrund ist, dan ich mich fur mein person in warheit nit erinnern khan, das ichs beihanden gehabt oder gelesen het, so weiß ich auch von kheinem puncten, so in solcher ordnung steht, auserhalb das die vierer von wegen des mist meinen underthan, den Jorg Prechtel, beclagt haben. Da haben sy sich auf die ordnung gezogen, welches mir ist frembd gewesen, und von inen begert, mich dieselben sehen zu lassen. Welches sy acht tag hernach gethan, hab aber nichts darinen gelesen, sonder inen dieselbich alßbalden widerumb zugesteldt, allein hab ich gesehen, das Euer Hoheit insigel ist daran gehangen. Wer umb solche siglung supplicirt und sich underschriben, das mocht ich wol wissen.
 

[fol. 3r]
Dan im namen der gemein khan es nicht wol sein, dieweil der merer thail umb solche ordnung nicht, noch vil weniger alle aigenherren, davon gewußt haben. Ich khan aber erachten, es sey solche durch den Carl Tetzel, Wolf Loffelholtz, landpflegschreibern, und andere, die ire velder selbst pauen, geschehen. Und nimbt mich von den zwayen siglen wunder, das sy im namen aller aigenherren gesigelt haben, da sy doch mit der warheit khainer sagen khan, das sy meinen willen darzu gehabt oder von mir angesprochen und gebeten worden. Und het vermaint, sy alß herren des clainen raths solten ire genauen pflicht bedacht und nicht also in den wind irer underthanen zuguth, aber dem gegenthail zu schaden hinein gesigelt haben.
Es ist auch den landschreibern nicht wenich verruflich, dergleichen ordnungen auf einen oder zwayer aigenherren oder derselben underthanen angeben zu schreiben, sonder hetten billich die aigenherren zusamen gefordert, die inen wol bewust gewesen, und dasselbich zuvor furgehalten, und so sy werden zu finden gewesen. Das alßdan dasselb wer auf das papir gebracht worden, den aigenherren zu hauß geschickt, dasselbich lesen underschreiben und mit iren petschaften bekreftigen lassen sollen, wie sy das alß der gleichen sachen viel haben, und sunst an andern orten also ist gehalten worden.
 

[fol. 3v]
Das ist aber alda alles wider die billichkait verbliben und hinderrucks meiner geschehen, und dieweil dan dem allem in warheit also und die ordnung nur muß dahin gericht sein (dan ich nicht waiß, wie es laut, dieweil es in disem puncten unrichtig ist, so werdt es sich nicht falhen, die andern werden auch nicht durchauß lauter sein), damit die reichen und vermoglichen paurn, die viel velder haben, auch die burger, so ire velder selbst pauen, den mist von den armen köblern nach irem gefallen und nemlichen fuder mit zweyen pferdten umb 36 d. und eins mit dreyen pferdten umb 48 d. erjagen. Da sy doch hergegen fur das erste mal 1/4 fl. und das ander 1/3 fl. mehr haben mogen, darzu sy sich in khainen weg verbinden oder einlassen, noch ein solche diensbarkhait auf sich laden khunden und wollen, so wil mir auch selbst in kraft meiner lehenspflicht nit geburen, dergleichen beschweungen auf meine gutter schlagen zu lassen, wurde mir auch solches gegen dem lehnherrn zu verantworten schwer fallen.
Das aber mein underthan den mist frembden verkauft hat, dasselbich ist er gestendig und vermeldt, das er neben anderen in solche ordnung nicht bewilliget hab, so hab man in auch darzu drungen von wegen der steuer, dan er dazumal nicht sey bey geldt gewesen, und one das verkaufen er die steuer nit erlegen het khunnen.
 
[fol. 4r]
Derhalben so gelangt an Euer Fursicht und Hoheit mein sowol auch meiner underthanen unterthenige bitt, die clagenden furer mit irem begern, wie auch gleichfalls irer vermeinten ordnung, darin ich meinesthails ungeacht was die schreiber in der landpflegstuben, das solches mit meinen wissen geschehen, furgeben, und sich selbsten zu zeugen anerbiten, indeme es dan meine underthanen bey unsern gerechtigkhait und freyerhand lassen bleiben. Dan was meinen underthanen sunst gegen Euer Hoheit alß der sachen obrigkhait und der gemain wie mit alters herkhommen geburt, indeme solle es iresthails nit ermangeln, sonder von mir zu aller billigkhait gewisen worden, denselben mich hiemit underthenig bevelhend,
E[uer] E[rnvester] F[urstlicher] E[rbarer] W[eisheit]
gehorsamer Caspar Tucher
 
[fol. 4v]

Kanzleivermerke: Caspar Tucher 28. July 1596
An heut hat her Jacob Tucher starck diß hendelein herein in di landpflegstuben getragen, welchs bei meinen herren nit gelassen worden, solls also ers lassen, 25. october anno 1597.
Nur gut 30 Jahre nach dem Erlass der Gemeindeordnung von 1594 erhielt die Dorfgemeinde Mögeldorf eine erneute Ordnung. Die Präambel der neuen Satzung von 1625 nennt einen hauptsächlichen Grund hierfür: Es waren einige Punkte inhaltlich zu ändern, die sich innerhalb der vergangenen Jahrzehnte als reformwürdig herausgestellt hatten. Bei näherem Hinsehen wird klar, dass die Bestimmungen der Gemeindeordnung von 1594 in den meisten Punkten wortwörtlich übernommen wurden - allerdings, so wie dies damals üblich war, mit der individuellen Rechtschreibung des jeweiligen Schreibers. Bei der Schreibweise des Hauptschreibers des 1625er Textes fällt vor allem die Besonderheit auf, dass er mit Vorliebe die Vorsilbe "ver-" mit f, also "fer-", schreibt und statt "ch" oftmals einfach "g" setzt.
Wirklich verändert wurden in der Neufassung nur die Präambel und fünf der 39 Paragraphen, dazu wurden zwei Paragraphen in ihrer Reihenfolge vertauscht.
Die erste inhaltliche Änderung einer Rechtsvorschrift findet sich in § 9, der vom Gemeindeweiher handelt. Dieser Weiher wurde inzwischen offensichtlich aufgelassen. Noch 1594 hatte man angeordnet, ihn einem Mögeldorfer quasi pachtweise zu überlassen. Da sich offenbar keine Interessenten fanden, verlandete die Wasserfläche, und so trägt derselbe Paragraph in der Ordnung von 1625 zwar noch die Überschrift "Gemeinweyer", handelt aber davon, dass das Grundstück nach Walburgis, wenn der Gemeindehirt die Gemeindeherde wieder einsammelt und damit auf die Weide geht, wie die anderen Gemeindegründe auch der Viehweide dienen soll, denn auch davon habe die Gemeinde dann wenigstens "ihren nutz".
Eine kleine Ergänzung findet sich in § 12, der die Bestimmungen über den Gemeindehirten enthält. Dieser wird nun als "schwein- und viehhirt" bezeichnet, während er 1594 nur als "viehehirt" firmierte. Ob diese Ergänzung wirklich eine tiefere Bedeutung trägt, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden; möglicherweise hat sich aber der Schweinebestand inzwischen ausgeweitet. Dazu eine kleine Anmerkung: Schweinehaltung war für die Bauern eher ein Luxus. Um ein Schwein zu mästen, braucht es viel Aufwand an Futter, und am Ende hat man "nur" das Fleisch; bei Kühen, Schafen oder Ziegen hat man auch während der Mast schon einen Nutzen durch die Milch, die man dann zu Schmalz, Butter oder Käse verarbeiten kann, oder auch durch die Wolle. So waren es wohl vor allem die reicheren Bauern, die Schweine hielten.
Einen Seitenhieb auf ein Gemeindemitglied enthält die Neufassung des Paragraphen 14 über den Herdochsen, also den gemeindlichen Zuchtstier. Er wurde reihum im jährlichen Wechsel bei den Gemeindemitgliedern untergebracht, wofür der jeweilige Bauer eine Entschädigung von drei Gulden erhielt. Im Text von 1625 heißt es, "darunder auch der Pucher alda verstanden werden soll". Offenbar hatte sich Pucher geweigert, den Herdochsen bei sich unterzustellen.
Eine deutliche Kürzung erfuhr Paragraph 28, der 1625 mit "Mistkauf" überschrieben wurde. Es handelt sich dabei um das Verbot, Mist nach außerhalb Mögeldorfs zu verkaufen - ein deutliches Zeichen dafür, wie knapp und wertvoll die natürlichen Ressourcen der Gemeinde stets waren. Die Einzelbestimmungen, die noch 1594 den Verkauf von Pferdemist ermöglichten, wurden 1625 einfach gestrichen.
Die letzte Ergänzung erfuhr der Paragraph 34, der die Frage der Aufnahme von Beständnern, also Mietern ohne Haus- und Grundbesitz, in Mögeldorf regelte. Auch bei diesen Bestimmungen klingt die Sorge um die begrenzten natürlichen Ressourcen der Gemeinde an: Es war weniger Abneigung gegen fremde Zuzügler als das Wissen, dass Wald und Weide, Acker und Feld einen kaum zu steigernden Ertrag für die Gemeinde bereithielten - vor der Entwicklung des Kunstdüngers bittere Realität der bäuerlichen Lebenswelten der Frühen Neuzeit. Daher wurde die Zahl der besitzlosen Beständner im Dorf begrenzt, von denen jeder höchstens zwei Kühe halten durfte. Seit 1594 hatte es wohl vor allem Probleme mit ausgedienten Soldaten gegeben, die sich in Mögeldorf "mit grosen merklichen schaden" niedergelassen hatten. Daher wurde nun auf die Bestimmung verschärft hingewiesen, dass pro Gut nur ein oder im Ausnahmefall zwei Beständner aufgenommen werden durften.
In der Präambel von 1625 ging das Landpflegamt Nürnberg auf die Ordnung von 1594 ein und schilderte das Zustandekommen der neuen Ordnung: Die Mögeldorfer Vierer hatten um eine Reform in einigen Punkten gebeten, da "in solchen puncten eine bessere und richtigere erwiderung geschehen und fürgenommen werden möchte".
Alle anderen Bestimmungen blieben gleich. Dennoch geben uns die wenigen Änderungen einen kleinen Einblick in die alltäglichen Probleme unserer Vorfahren vor nahezu vierhundert Jahren.
Vielleicht aus Versehen wurden zwei Paragraphen vertauscht, nämlich die Bestimmungen zum Sammeln der Eicheln und zum Gemeindebrunnen (§§ 32 und 33).
Im folgenden nun der Text der Mögeldorfer Gemeindeordnung vom 13. Dezember 1625. Das Exemplar, das sich heute im Stadtarchiv Nürnberg1 befindet, ist eine Abschrift, wie am Anfang deutlich gesagt wird. Im Dreißigjährigen Krieg, in dem Mögeldorf zwischen 1631 und 1646 wiederholt das Opfer von Plünderungen, Mord und Brandstiftung durch durchziehende Truppen war, ging offensichtlich das Originalexemplar der Gemeindeordnung von 1625 verloren. So waren die Mögeldorfer gezwungen, im Nürnberger Landpflegamt eine Abschrift zu erbitten, die ihnen dann auch angefertigt wurde. Sie muss noch vor 1655 entstanden sein, denn aus diesem Jahr datiert schon eine weitere Neufassung der Gemeindeordnung.
Die folgende Wiedergabe des Textes wurde wiederum, wie schon die des Textes der Gemeindeordnung von 15942, nach den "Richtlinien für die äußere Textgestaltung bei Herausgabe von Quellen zur neueren deutschen Geschichte".3 Damit wird der Text besser verständlich, ohne seine sprachliche Eigenart zu verlieren.
Die Gliederung der Abschnitte gestaltet sich etwas anders als im Text von 1594, denn es wurden oftmals einige Paragraphen unter einer Überschrift zusammengefasst. Diese Gestaltung wurde hier im Bruck übernommen. Um den Text allerdings besser mit dem der Gemeindeordnung von 1594 vergleichen zu können, wurde die schon dort verwendete Paragraphenzählung in eckigen Klammern hinzugesetzt.
 

[fol. 3v]
Nachdem die vorgeschrieben gemeinordtnung durch das schedlige kriegswesen verlohren, also hat die gemein ein andere auß der landtpflegstuben gebeten, welche ihnen dem 13. Decembris 1625 ertheilt worden, wie volgt.
Wir, die verordtneten eines e. e. Raths der stadt Nürnberg landtpfleger verkünden hiermit offentich, daß für unß kommen seyn die hauptleuth undt vierer zu Megldorff und für sich, auch im nahmen der gantzen gemein daselbsten, unterthänig angebracht. Obwohlen anno 1594 wohl e. gedachter ein e. e. Rath, ihre großgünstige und gebietende herrn, ihnen eine allgemeine ordtnung wie es nemlichen hinfüro in ihrer gemein in einem und dem andern gehalten werden soll, beedes under gemeiner stadt als auch unter herrn Carl Tetzels und herrn Wolff Löffelholtz beider nunmehr seelig insigeln ververdigen und einhändigen lassen, deren sie sich bißhero in ihrer gemein zu deren besten nutz undt frommen gebraucht hetten. Weilen aber etzliche in solcher ordtnung einverleibte puncten von ihren mitgemainen nit, wie es billich seyn solte, in acht genommen, sondern sehr mißbrauchet werden wolten, von dahero hoch vonnoth were, daß in solchen puncten eine bessere und richtigere erwiderung geschehen und fürgenommen werden möchte, also übergeben sie unß neben der alten ordtnung auch diejenigen puncten, so man in die anjetzo bringen und einverleiben solte. Mit unterthäniger bitt, beides auß der alten ordtnung sowohlen den darbey übergebenen puncten ihnen
 

[fol. 4r]
eine gantz neue ordtnung unter des landtpflegampts insigel verferdigen und zustellen zu lassen.
Wan wir dan ohnedes tragenden amptes halben schuldig seind, ob dergleichen ordnung alles fleißes zu halten, auch von unsern herrn und oberen befehl haben, dieselben auf fürfallene gelegenheit und der unterthanen begern jedesmals, wo auch wen es die notturft erfordert, zu verbessern, zu mehren und zu mindern oder gar zu cassirn und ganz neu zu geben und zu ferdigen, also haben wir dieser gemein zu Megeltorff ihr begern auch nicht abzuschlagen gewust und darauf ihnen nachfolgende ordtnung begriffen und an denen orten, da sie begert, verbessern und verferdigen lassen. Dieselbe lautet nun also wie hernach volgt.
Gemeinrechnung4
 

[§ 1] Dieweil fürs erste bißhero der gebrauch gewesen, das man in monat Maii an St. Walburgen tag in einer gemein zusammen kommen und von allen gemeinsachen gehandelt und geredt hab, so soll es bey demselbigen noch also bleiben und auf bemelten tag ein gemein zu Megeltorff von bauren, köblern und andern, so zur gemein gehöhren, erfordert werden, zusammenkommen und in beysein aller aigenherrschaften oder derselben gewalthaber, ob sie darzu kommen oder schicken wolten, von denen, so das vergangen jar vierer und forsteher der gemein gewesen, rechnung anhören und einnemen. Und wan man die rechnung also abgehört, so sollen durch die gemein umbfrag und wahl anderer vierer und im torf ansesige erwehlet und von ansesigen zu Megeltorff nach anzahl der meinsten stimmen zu vierern gesetzt werden, dieselben alsobalten der vorgewesenen vierer einen an aidtstat angloben, einer gemein und derselben sachen getreulich vorzustehen und zum besten handeln sollen, nach außweisung ihrer gestelten pflichten, hernach begriffen. Wan jemandt also zu einem vierer der gemein durch die mehrere stimme erclerth würd, der soll sich dessen nit widersetzen, sondern sich bey straf eines fl. gehorsamlich darzu gebrauchen lassen.
[§ 2] Solchen neugesetzten vierern sollen die gewesenen vierern uberantwordten die beschriebene gemeinordtnung, das gemeinbüchlein, darinnen allerley gemeinsachen beschrieben würdt, die rechnung, brief und alles anders, was der gemein zustendig und angehörig ist. Welche alsdan in bester ferwahrung behalten und das jar füruber biß zu einen andern viererwahl in fürfallenden sachen von einer gantzen gemein wegen zu handeln und zu befehlen haben, das billig und der gemein nütz ist, auch ihre pflicht außweisen. [§ 3] Welcher den unter der gemeinferwanden, der ferordneten vierern in dem
 
[fol. 4v]
befehlen, so von gemeines nutz und alt herkommen wegen geschehen, ungehorsamlich oder ferwiderlich erscheinen, ihnen gar ungebürlich einreden und solchen nit nachkommen würden, der oder die sollen, sooft die ungehorsam begangen würdt, 1 fl. straf ferfallen sein und alßbaldt oder in 2 tagen der nechsten nach der ferwürckung bezalen, oder es soll gegen ihme, wie hernach in gleicher fall geortnet ist, gehandelt werden.
Des zechen einstell, der vierer lohn
 
[§ 4] Und damit dem gemeinen nutz zu mehrer besserung mit den gefellen gehandelt werden, so stellen eines e. e. Rath landtpflegere alles zechen und zehren, die die vierer oder andere von einer gemein wegen oder in derselben geschefften thun mögten, hiemit gentzlich ab und ordtnen, das wan hinfüro ein vierer oder ihrer mehr von der gemein wegen und in gemeingeschäften und handlungen außgeschickt würden, demselben soll für seine mühe und zehrung eines jeden tags, wan er uber nacht nit außbleiben tarf, 42 d., aber uber nacht 3 lib. gegeben werden.
 

[§ 5] Es soll auch auserhalb hochwichtiger sachen, die sich entweder gefährlicher leuft oder notwendiger ursach, auch einer gemein grundt und botens halben, zutragen möcht, ein gantze gemein nit erfordert werden, sondern die georneten [sic!] vierer jederzeit ob der ordtnungen und die in der gemein zur billigkeit fermögen und halten. Und da sie sich einer sachen nit allein mägtigen wolten, mögen sie noch einen oder mehr auß der gemein zu ihnen nemen, sich der fürgefallenen sachen mit ihnen berathen. Und welche also auß der gemein durch die vierer zu beystendt erfordert worden, die sollen unwaigerlich zu erscheinen schuldig sein und das handeln helfen, das der gemein nutz und noturft erfordert. Und sonderlich in leidlichen sachen, da die vierer nit allemahl beyeinander sein mögen, da sollen die 2 oder 3, so bey der handt, volkommene macht und gewalt haben, die noturft zu handlen, doch was gehandelt würdt, den dritten oder vierten sobalt möglich angezeigt werden.
 

[§ 6] Da aber vonnöten were, eine gantze gemein zusammen zu erfordern, oder da sonst der hievorgemelte tag erscheinen würde, daran der alten vierer rechnung angehört und andere vierer erwelt werden, so sol kein gemeinsverwander ohne leibs oder herrn ehehaften5 ursachen auf die bestimbte zeit, nachdem er erfordert würdt, nicht aussen bleiben oder im fall solcher ehehaft einen verstendigen befehlshaber schicken, deren jeder in der fürfallenten gemeinsachen sein bedenken mit bester bescheidenheit anzuzeichen und guter ordnung, auch
 

[fol. 5r]
was der gemein am nutzlichsten ist, fürdern zu helfen schuldig sein solle, welches den einen jeden in sonderheit der gemein selbsten zum besten kompt.
Nit von der gemein bleiben
 

[§ 7] Im fall aber jemandt ohn ehehafte ursach nit erscheinen, auch seinen befehlshaber nit ordtnen oder das jemandt ohne erlaubnus von versamleter gemein abgehen würde, der sol umb 60 d., und welcher erst nach der bestimbten zeit der zusammenkunft ankommen umb 15 d. gestraft werden.
Wie sich bey der gemein zu ferhalten
 

[§ 8] Es soll auch in solcher zusammenkunft einer gemein keiner einig gefährlich wehr haben, auch der bauren keiner einig wehr, hackhen, creutzparten, bleykugel noch anders verborgen oder offendtlich bey ihnen haben, und keiner den andern flugen, lügen strafen, noch zu zorn und unwillen ursach geben. sich auch keines andern sach und handtlung nicht annemen. Noch vielweniger jemandt wider ein gemein stercken oder ein unbilligs mehrers begern wider das alt herkommen, sondern sollen gehorsam, still, fridlich und ainig sein. Keiner den andern in seiner mainung oder fürtrag uberschreyen, sondern sich bescheidenlich halten, alles und jedes sonderlich bey straff eines 1/2 fl. Und da die vierer sich dergleichen unterstehen und hierinnen fellig werden, sollen sie duplirte straf verfallen haben. Es mögte sich auch jemandt so ubermesich und unbescheiden erzeichen, eines e. e. Raths verordtnete landtpflegere würden verursacht werden, von herrschaft wegen ein gebürlich einsehen zu haben, damit solcher unbescheidenheit mit ernstlicher straf begegnet würde.
Gemeinweyer
 

[§ 9] Item mit dem gemeinweyer in der grosen Au gelegen, den man sonsten vor jahre auf ein zeit verlassen, soll es hinführo also damit gehalten werden, das ein gemein allda nach Walburgis darinnen grasen und ihr vieh darin gehen und treiben lassen und also ihren nutz darauß schaffe möge.
 

[§ 10] Item den bach in der Au, so viel der gemein daran zustendig, sol es damit wie von altershero noch gehalten werden.
Gemeinarbeit
 

[§ 11] Item wan von nöten sein wirdt, etwas an der gemein zu arbeiten, er [sic!] were mit ferschrancken, fergraben, auch an bächen und gräben fegen oder andere, das die vierer gebüten würden, so sol sich dessen, wan ihme geboten würdt, niemandt widersetzen, sondern selbst oder mit fergunst einer andern tüglichen arbeitsamen mansperson, die er auf sein kosten bestellen mag, zu geordneter zeit arbeiten, wie er beschieden ist, an der gemeinarbeit gebrauchen, bey straf jeder ferbrechung eines gulten.
Gemeinhirten
 

[§ 12] Den gemeinen schwein- und viehhirten sollen die ferordneten vierer mit wissen einer gemein zu ordenlichen zeiten aufnemen und dingen und was ihme an pfründgelt, getraith und andern fersprochen würdt, das soll ihm ohne abgang und mit guter
 

[fol. 5v]
wahr geleistet werden. Darauf jemandt in der gemein an entrichtung solches pfründtgelts und was ihme an befriedung des hirdens gebühren wolte seumig erscheinen würde, den sol sein vieh, solang die bezalung nicht beschicht, nit für den hirten oder zur waith geschlagen und er darzu umb 1/2 fl. gestraft werden.
 

[§ 13] Und soll mit den pfründen des viehs also gehalten werden, was 8 tag vor oder nach Walburgis an vieh bey einem jeden gemeinsferwanden vorhanden oder von frembten vieh in die gemein gebracht würde, das soll man schuldig sein alle 4 wochen pfründt dem hirten zu geben, und sollen solches die ferordneten kühevierer ferrichten. Und da jemandt sein vihe ferhalten und ferschweigen würde, der soll einer gemein von jedem stück 1/2 fl. zur straf geben, und wan es einen viehrer betreffe, der es nit angezeigt habe, der sol zwifache straf bezalen.
Hertorchs6

[§ 14] Es soll auch in dieser gemein ein tüglicher herthochs gehalten und einen jeden (darunder auch der Pucher alda verstanden werden soll), so ihn halten würdt, järlich 3 fl. Walburgis geben und darzu den Egelsee ferlassen. Wan es aber eines gelegenheit nit ist, mag mans auf den andern, dritten, vierten und fünften und also auf der reyhen herumb lassen anbieten. Und woher der gemeinhirth uber ein schnidling7 clagen würdte, sollen die kühevierer solches den verordeten [sic!] vierern anzeigen. Und die sollen mit dem, so der verschnitene ochs ist, ferschaffen, das er ihne, weil er das vieh stöst und beschedigt, hinweg thun bey straf eines gulten.
Ungesundt vihe
 

[§ 15] Es sol auch niemandt einig kalb oder kühe, so nit gesundt ist, auf die waith schlagen, bey straff 1/2 fl. Und so er herüber weider betreten würde, itzt gemelte straff doppelt bezalen.
Vor Walburgis nit hüten
 

[§ 16] Es soll niemandt seine roß auf die gemein lassen oder darauf hüten, ehe den solches durch die vierer einer gemein fergündt und erlaubt würdt, bey straff 1/2 fl. Aber ein jeder mag sein pferdt biß auf Walburgis auf die wisen schlagen und waithen. Deßgleichen auch sollen des andern viehs halben alle wisen in diese gemein zu den gütern zu Megeltorff und andern orth, wie von altershero ruhig gebraucht und herkommen ist, gehörig, biß 1 May offen, aber nach 1 May soll ein jeder, so auf wisen treiben oder hüten würde, ein 1/2 fl. straf verfallen sein.
 

Rützig pferdt

[§ 17] Jedoch rützigen und reutigen pferden ist alle waith ferpoten. Und wer ein solches pferdt wissendlich zur waith schlüg oder trübe, der sol 1 fl. straf bezalen.

 
[fol. 6r]
Nit mit dengelstümpfen8 mehen
 

[§ 18] Es sol niemandt auf dem gemeingrundt noch andern wiesen und im holtz mit den sensen oder dengelstümpfen mehen, bey straf eines fl. Jedoch ist das grasen unverpoten, welches graß in der gemein und denselben vieh zuguten bleiben soll. Wer aber graset und das graß auß der gemein trägt oder gibt, der ist von jeder farth 15 d. zu geben schuldig.
Ein andern nit uberackern
 

[§ 19] Es ist auch verpoten, das niemandt in der gemein den andern an seinen grünten wider die billigkeit und für sich selbst etwas entziehen oder benemen soll, weder zu torf oder zu velt, es sey mit reuten, überackern, übermehen oder andern, bey einer nemblichen straff 60 d. Und wan einer uber wissendtlichs wahre marck ackert und zeunet, der soll nach der gelegenheit der ferbrechung von den vierern des schadens halben abtrag zu thun gestraft werden, aber einen e. e. Rath als der obrigkeit ihr straf vorbehalten und unbenommen sein.
 

[§ 20] Item9 niemandt in dieser gemein soll macht haben, zwischen Walburgiß undt Michaelis weder uff seinen noch andern velte auch nit zu walte oder uffm reichsboden sein vieh sonderlich zu hüeten, bey straf eines guldens von jeder verbrechung, sondern sein vieh die bestimbten zeit für den gemainhürten zu schlagen schuldig seyn. Aber vor Walburgiß undt nach Michaelis ist die sonderbare huet uff eines jeden selbß grundt unverboten.
Es soll auch kein frembdter hirt oder schäfer vor Michaelis uff keinen ackher oder wiesen treiben, sonder sich desselben gäntzlichen enthalten bey obgemelter straf.
Ferhindern10


[§ 21] Item ein jeder in der gemain soll seine erbliche gründt und stuckh, die an die gemain stossen, verwahren und befrieden, das er und andere vor schaden versehen seyn. Da aber jemandt, an der gemain gelegen, durch solch sein nitvermachen aigner schadt durch das vieh geschehe, demselben soll man dafür nichts zugelten. Sondern im fall, durch solch sein verwahrlosen seiner nachtbarn und angelegenen einen ein schadt zugefüget würde, denselben soll er ihme nach erkandtnuß der vierer wiederumb zugelten oder abzulegen schuldig seyn.
 

[§ 22] Item was ein jeder in der gemain an den gemaintraiben11 für gründt, äcker und wiesen im nutz ligent hat, die soll er zu St. Görgen tag12 oder zum lengsten 3 tag hernach zu vermachen schuldig sein bey straf 1 fl. [§ 23] Was aber unbesäumbte welter weren, die sol niemandt bey 4 lib. straf nit fermachen noch ferstecken, sondern zu betreiben offen lassen.

[fol. 6v]
Zeun und landern13
[§ 24] Item es soll auch keiner in der gemein dem andern seine zeun oder landern weder zu torf noch velt aufbrechen, zerreisen und wegtragen. Anderst er müste von einen jeglichen spitzigen oder stumpfen zaunstecken oder von einer jeden landern, den er heim brechte oder außgerissen habe, einer gemein 4 lib. straf bezalen und seinen nachtbarn darzu den schaden ablegen.
 

Marckstein
[§ 25] Item wan ein marckstein in einer gemein ungefehr außgeworfen, umbgerissen oder darselbst umbgefallen und ferlohren würde und der anstosendt gemeinsverwande (alsbalt ers in erfahrung gebracht) solches der aigenherschaft nit anzeigen würde, der soll von jedem stein 2 lib. straf zu geben verfallen sein. [§ 26] Und damit die marckstein soviel desto mehr in gute achtung gehalten werden, so ist ietzundt ferordtnet, das hinfüro ein jeder gemeinsferwander, der an die gemein gründt stosendt hat, zu osterlichen zeiten oder 8 tag zuvor oder darnach zu jeden marckstein, soviel derselben an und zwischen grundt stehen, einen ansehnlichen pflocken schlagen und stehenlassen. Und welcher dem nicht nachkommen würde, der soll von jeden unverpflockten stein, der zwischen der gemein und seinen gründen stehet, 60 d. zur straf ferfallen sein. Wo aber die gemein außerhalb der gemeinsverwanden an andern orthen anstöser hetten, die dieser gemein nit einverleibt weren, sollen die vierer zu denselben steinen pflocken zu schlagen befehl haben, gute fürsehung zu thun, das einer gemein nichts entzogen werde.
Miststatt
 

[§ 27] Es soll kein einiger gemeinsferwander einige miststatt auf der gemein machen ohne sonderliche erlaubnus von vierern. Und da die vierer einen ein miststatt auf der gemein zu lassen und fergünstigen wolten, so soll solches dermassen beschehen, das durch solch mistschütt an der gemeinen strassen und weg nit ferhinderung bringen und sonderlich derselben grosen miststatt verpflocken lassen, damit man nit weider greiffe, also an der gemeinen gründt nichts abgehe. Und welchen also auf sein begeren ein miststatt von neuen fergündt würdt, der soll von solcher miststatt, solang er die gebraucht, 1 fl. järlich der gemein zu geben schuldig sein. Was aber alte miststett und lang gebraucht worden sein, die sollen unbelegt und unbeschwerth bleiben.
 

[fol. 7r]
Mistkauf
[§ 28] Es soll auch aller mist bey der gemein bleiben und niemadt frembtes ferkauft werden, es were denn, das solchen niemandt in der gemein zu kaufen begerete, als dann mag ein jedtweder den mist ferkaufen, wie er kan und wem er will und nicht eben, wie vor diesen beschehen, das futer umb ein gewises gelt zu geben schuldig und ferbunden sein.
Feuer

[§ 29] Item es soll niemandt weder bey tag oder nacht einig schleisen14, kühe- oder stroliecht in die ställ und städel tragen noch darbey arbeiten oder treschen. Da aber jemandt zu seinem vieh zu sehen, deme zu erwarten und eines liechts nottürftig, der sol solch liecht in einer latern und nit offen tragen und hinsetzen, bey straf 1 fl. Und wan jemandts fürbracht würdt, der auß einen andern hauß heuer geholt und dasselb nit ein einen häfelein oder zweyen stürtzen uber einander gedeckt getragen halte, der soll 30 d. zur bueß geben und zu bezalen ferfallen sein.
Gespünst dorren
 

[§ 30] Und damit soviel desto mehr feuersgefahr vorkommen und ferhütet werde, so soll ferboten sein, das niemandt flax oder hanf in der stuben oder auf der offen dörre, bey straf 2 fl. Es sollen auch die vierer sambtlich oder sonderlich macht haben zu denen zeiten, als man das gespünst zu dörren pflegt, zu den feurstetten zu sehen und die gefährlichkeit zu endern ferschaffen und dan die ubertreter diß gebots zur straf halten. Da aber jemandt in einen pachofen gespünst dörren wolte, das ist ihnen unbenommen, jedoch das derselb ein schaff mit wasser darzu setze, darbey auch fleisig achtung gehalten werden und in fall dasselb von leschens wegen (damit das feur nit weiders komme) herausgerissen würde und das feur über sich käme, der soll zur straf 1 fl. zu bezalen ferfallen sein.
Feuraymer
 

[§ 31] Item man soll in vorrath haben etliche lidere aymer15 und in der kirch ferwahren, deßgleichen feurhacken und laitern, welche järlich besichtigt werden sollen. Im fall was an denselben abgieng, anders widerumb könte erstattet werden.
Pronnen
 

[§ 33] Item der gemeinbrunnen soll wesendtlich und beulich gehalten und zur notturft fersehen werden, bey welchen auch niemandt ichts [sic!] ferderbliches oder schädtliches handeln oder fürnemen solle, anders er müst denselben schaden wandeln und darzu nach gelegenheit derselben ferwürckung gestraft werden umb 60 d.
Aichel
 

[§ 32] Es soll auch niemandt einige aichel in der gemein abschlagen, werfen oder reisen, sondern was von im selbst abfelt, das hat ein jeder macht bey tag zu klauben und heimzutragen und was ein jeder gemeinsferwander klaubt,
[fol. 7v]
 

das soll er für sich selbst ferbrauchen oder aber in der gemein umb ein billiges ferkaufen. Wer aber solches nicht thäte, der soll seiner ferbrechung halber umb 60 d. gestraft werden.
Bestendtner
 

[§ 34] Es soll auch niemandt, in der gemein ferwandt, einigen bestendtner oder haußgenossen ohn vorwissen und bewilligung seines aigenhern (an welchen der ferwanth sein soll) nit an oder einnemen. Und wo er, der aigenhere, bewilligt, so soll solches den vierern und gemein angezeigt werden, bey straf 1/2 fl. Und soll ein bestendtner macht haben, 2 kühe und darüber nicht zu halten, also das in einen haus nur 2 gehalten werden sollen. Wo aber einer uber 2 halten würde, soll er jedesmals 1/2 fl. straf geben, aber ein guet soll nicht höher dan mit einen oder nach gelegenheit desselben auf das höchst mit 2 bestendtnern besetzt und ein gemein mit solchen uberflissigen bestendtnern, sonderlich mit den abgedanckten soldaten und andern, so ein zeithero heimlich und aigenes gewalts sich eingeschlaicht und mit grosen merklichen schaden der gemein alda eingewurtzelt, nit ferner beschwerth werden. Wan auch ein bestendtner oder anderer in der gemein einzicht, das derselbig, so es ein mansperson oder paar ehevolck ist, ein reichsthaler aber ein einige weibsperson oder wittib ein 1/2 reichsthaler in die gemein zu geben schuldig sein soll. [§ 35] Insonderheit soll sich auch ein jeder gemeinsferwander gäntzlich allerdings enthalten, unbekante und ferdächtige leuth nit zu hausen oder unterschlaif zu geben, alles bey straf 4 lb. alts.
Gräben


[§ 36] Es soll auch ein jeder beerbter oder ansesiger zu Megeltorff seine gräben imer 14 tag nach Walburgis fegen, bey straf 63 d.

 
Roß
[§ 37] Es soll sich auch ein jeder gemeinsverwander dahin befleisen, das er umb ortenliche zeit, so von den vierern ernandt würdt, die roß zu frü umb den garaus16 auf die waith zu schlagen und abendts vor den garauß wider herein zu holen, ohne einigen schaden der gemein, bey straf 1/2 fl.

 
Straf in 8 tagen zalen
[§ 38] Wan nun jemandt hievor gesetzten artickeln strafbar erfunden und ihm die straf auferlegt und angezeigt würdt, der oder dieselben sollen schuldig sein, in 8 tagen den nechsten die straf den vierern zu erlegen. Wo aber das nit beschehe, so sollen ihme und den seinen, auch ihrem vieh, die gemein
 
[fol. 8r]
nutz solang ferboten sein, biß er dieselben straf zwifach verbracht und bezalt hette. Und so einer gerucht oder gestraft würdt, es seye wer der wölle, und solche straf in 8 tagen den vierern nit bezalt, der soll uber die gemelte zeit doppelte straf schuldig sein zu geben, ohne alle nachlaß von ihme genommen werden.

[§ 39] Solch strafgelt und was einer gemein von andern gemeinen nutz gefelt und würdt, das sollen die vierer fleisig zusammen halten und in einen ferschlossenen trühlein, das sonderlich hierzu ferordtnet ist und keiner ohne den andern aufsperren mag, ferwahren und darvon nichts vertrincken oder ferzehren noch unnotwendiger weiß in anderwegen außgeben, sondern allein einer gemein zum besten und derselben zu nutz und frommen damit zu ferordtnen, behalten und anwenden ohne geverthe. Derowegen sie auch järlich rechnung und uberantwordung zu thun schuldig sein sollen.
Was den sunsten andere gemeine notturft und ordtnung fürzunemen sein werden, das mögen die vierer jedesmals nach gelegenheit handeln und darob halten und sonderlich in alleweg daran sein, das diese ordtnung in ihren würdten gehandthabt werde, darzu eines e. e. Raths als die obrigkeit ferordnete landpflegere ihr billige handtreichung auch thun und sich dessen alles also zu geschehen entlich ferlassen wöllen.
Und behalten mehr ehrngedachte landtpflegere von einen e. e. Rats der statt Nürnberg als dieses torffs gemeinherschafts wegen, ihnen hiemit bevor, diese gemeinordtnung in künftig zeit zu bessern, zu mindern und zu handlen, was jedesmahls die notturft und gelegenheit zu sein erfordern würdt.
 
Die let

[fol. 8v]
Der vierer pflicht17
Es sollen die, so von einer gemein zu Mögeldorff zu vierern erkiest werden, an eines geschwornen eidts statt angloben, daß sie zuvörderst eines e. e. Raths der stadt Nürmberg als der gemein oberherrschaft verordneden herrn landtpflegern, auch einer gemaindt zu Mögeldorff getreu seyn und derselben schaden vorkommen und nutz und frommen fürdern wollen, soviel müglich ist. Daß sie auch einer gemein treulich vorgehen und die gemainordnung halten und handthaben, auch die gemainen nutz einer gemein zum besten anwenden, von den verbrechern der ordnung und satzung die straf ohne einigs nachlassen einbringen und solch gelt in die gemaintruhen fleisich verwahren, davon ohne der gemein vorwissen und befehl nicht ausgeben, sondern allein der gemein nutz mit schaffen. Darumb sie auch zu der geordenten zeit ein jahr ihr ordentliche rechnung und verantwortung zu thun schuldich sein sollen. Daß sie auch mit verlassung des gemeinweyers zu jeder zeit einer gemaindt zum besten handeln und allerdings thun wollen, daß getreuen vorstehen einer gemein gebührt treulich und ohne geferte.
Dessen zu wahren uhrkundt auf steter und vester haltung jetzt nach langs erzehlten puncten haben wir, eingangs ernante landtßpflegere, unser landpflegamts gemein insigel hieran gehangen und geben. Dienstags den 13 Decembris anno 1625.


F u ß n o t e n

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1 Stadtarchiv Nürnberg A 26, Rep. 100g, Nr. 241, Schriftstück 1.

2 Stadtarchiv Nürnberg A 26, Rep. 100g, Nr. 241, Schriftstück 2.

8

Denkelstumpf = größe Sichel, dei wie eine Sense mit dem Dengeleisen geschärft werden muss. Im Deutschen Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm wird beim Stichwort "Dengeleisen" sogar die Mögeldoerfer Gemeindeordnung als Quellenbeleg für diesen Ausdruck zitiert!

9

Dieser und die folgenden beiden Absätze sowie die erste Zeile des danach kommenden Absatzes sind im Original von anderer Hand geschrieben. Daher ist die Schreibweise mancher Wörter vom Rest des Textes abweichens (beispielsweise "uff" statt "auf"). Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass der Text der Gemeindeordnung diktiert wurde (vermutlich im Nürnberger Landpflegamt) und der hauptsächliche Schreiber eine kurze Pause einlegte - anders ist der Handschriftenwechsel mitten in einem Abschnitt kaum erklärlich. Der zweite Schreiber verzichtete auf die Randglossen, die als Überschriften dienen, nur in einem Fall trug der Hauptschreiber diese nach. Vom Hauptschreiber stammt auch der größte Teil des restlichen Textes, allein der letzte Abschnitt wurde von dritter Hand geschrieben.

10

Diese Überschrift ist vom Hauptschreiber nachgetragen worden, obwohl der Absatz komplett von der zweiten Schreiberhand stammt.

11

Hier endet der zweite Schreiber, und mitten im Satz schreibt wieder der Hauptschreiber weiter.

12

St. Georg, 23. April. Die an die Grundstücke, die zum gemeindlichen Viehtrieb dienen, anstoßenden Ländereien müssen also eingezäunt oder vermacht sein, bevor an St. Walburgis (30. April) der Gemeindehirte mit dem Vieh wieder in die Fluren geht.

13

Holzplanke.

14 

Span.

15 

Lederne Eimer.

16

Garaus = Ende der Nacht und Ende das Tages.

17

Dieser Abschnitt ist von einer dritten Hand geschrieben.


 

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