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Sachverhaltsdarstellung
Anlass für die Forderungen nach einem Vergnügungsstättenkonzept sind
die Massierungen von Spielhallen und in jüngster Zeit von Wettbüros
im Stadtgebiet insbesondere an den Stadteinfahrten Bucher Straße,
Bayreuther Straße, Schweinauer Hauptstraße und Fürther Straße, den
großen Querverbindungen Pirckheimer Straße, Wölckernstraße,
Frauentorgraben und am größten Platz der Stadt Am Plärrer. Eine
lediglich restriktive Haltung gegenüber den jeweils vorgelegten
Anfragen bzw. Bauanträgen für Spielhallen und Wettbüros im gesamten
Stadtgebiet kann auf Dauer wenig tragfähig sein, da beharrliche
Investoren ökonomisch robuster Nutzungen wie Spielhallen mit hohem
Druck ggf. in andere Gebiete bzw. Lagen ausweichen, deren
Schutzansprüche ebenfalls zu gewährleisten sind. Die bisherige
einzelfallbezogene Ablehnungspraxis ohne stadtweites Konzept stößt
darüber hinaus auf erhebliche Schwierigkeiten dort, wo bereits
Spielhallen existieren. Ein stadtweiter Totalausschluss von
Spielhallen ist planungsrechtlich nicht begründbar, obwohl Nürnberg
zum Stand 01.01.2012 unter den bayerischen Städten über 100.000 EW
die höchste Spielhallendichte (0,80 Spielhallen pro km2) und die
höchste Verdichtung (0,55 Standort pro km2) verzeichnen konnte.
Städtebauliche Wirkungen und Schutzziele
Spielhallen und Wettbüros können städtebaulich ein „trading down“
auslösen, als Folge von Verzerrungen der Bodenrendite, von
Verdrängung von Betrieben, von Imageverlust räumlicher Lagen, von
Abschottungs- und Meidungstendenzen und von Konflikten mit der
Nachbarschaft.
Es wird nunmehr ein Gutachten des beauftragten Planungsbüros Dr.
Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, zu einem
Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Nürnberg vorgestellt.
Darüber hinaus wird über das geplante weitere Vorgehen zum
Vergnügungsstättenkonzept berichtet. Ziel ist es, in der nächsten
Zeit einen Beschluss des Stadtrats für ein Vergnügungsstättenkonzept
herbeizuführen.
Ein vom Stadtrat beschlossenes Vergnügungsstättenkonzept ist
einzuordnen als „informelles Planungskonzept“ i. S. des § 1 Abs. 6
Ziffer 11 Baugesetzbuch (Grundsätze der Bauleitplanung, hier:
Städtebauliche Entwicklungskonzepte). Das Konzept selbst entfaltet
keine Rechtsbindung, es stellt jedoch einen "schwergewichtigen
Abwägungsbelang" im Rahmen der anschließend erforderlichen
verbindlichen Bauleitplanung dar.
Das Gutachten erhebt stadtweit die Nutzungen aller mit
Vergnügungsstätten belegten Gebiete bzw. die mit hoher
Wahrscheinlichkeit von Vergnügungsstätten potentiell betroffenen
Gebiete. Es werden die städtebaulichen Schutzziele, entsprechend den
jeweils vorhandenen Nutzungen dargelegt, die städtebauliche
Robustheit der räumlichen Lage eingeschätzt und im Rahmen der
Baunutzungsverordnung ein schlüssiges Konzept zur
planungsrechtlichen Steuerung von Spielhallen und Wettbüros für die
Stadt Nürnberg angeboten. Der Gutachter begründet für sechs
„Zulässigkeitsbereiche“ im Stadtgebiet eine ausnahmsweise
Zulässigkeit für Spielhallen und Wettbüros. Für alle anderen Gebiete
mit potentieller Zul����ssigkeit von Spielhallen und Wettbüros kann ein
vollständiger Ausschluss für Spielhallen und Wettbüros begründet
werden.
Als grundsätzlich geeignet erscheinen zunächst die Gebiete, für die
das Planungsrecht ohne weitere Beschränkungen eine allgemeine
Zulässigkeit für Vergnügungsstätten vorsieht, das sind lediglich die
Kerngebiete. Um die oben skizzierten negativen städtebaulichen
Auswirkungen zu vermeiden, sollen jedoch nur robuste Gebiete für die
Nutzung von Spielhallen und Wettbüros in Erwägung gezogen werden.
Als „robust“ beurteilt der Gutachter die Gebiete, welche die höchste
funktionale Dichte und stabile Bodenpreise aufweisen. Die
verbleibenden Nutzungskonflikte bei einer Steuerung von
Vergnügungsstätten in derartige Gebiete werden durch eine vertikale
Steuerung d.h. hier Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros in den
Erdgeschosszonen und eine horizontale Steuerung, d.h. Festsetzung
von städtebaulich hergeleiteten Mindestabständen von Spielhallen und
Wettbüros zur Vermeidung von Spielhallenkonzentrationen minimiert,
so dass sich eine Verträglichkeit der Nutzungen einstellen kann.
Sonstige standortbezogene Möglichkeiten, wie z.B.
Gestaltungsvorgaben können überlegt werden.
Der Gutachter schlägt vier Zulässigkeitsbereiche in
Kerngebietslagen für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen
und Wettbüros vor:
Im Rahmen der Baunutzungsverordnung sind Vergnügungsstätten
in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig!
Die beiden Gebiete haben durch ihre Eigenart keine Präzedenzwirkung
für andere gewerbliche Gebiete und Lagen. Die Nutzungsstrukturen der
beiden geplanten Zulässigkeitsbereiche stellen sich sehr heterogen
dar, sie sind stark durch gewerbegebietsuntypische Nutzungen,
insbesondere Einzelhandel, aber auch bereits durch
Vergnügungsstätten im Bereich Regensburger Str. (eine Spielhalle,
eine Diskothek, ein Billardcenter) bzw. in beiden Bereichen durch
Betriebe des Gastronomiegewerbes geprägt. Es bestehen gute
Abgrenzungen /Trennwirkungen zu anderen Gebieten durch Bahnlinien
bzw. Straßen. Es können publikumsorientierte Standorte mit sozialer
Kontrolle ausgewiesen werden. Es besteht eine Bündelung von
Störpotenzialen (Besucherfrequenzen). Es sind keine bzw. geringe
Auswirkungen auf das Bodenpreisniveau zu erwarten.
In den Zulässigkeitsbereichen in Kerngebietslagen kann in den
Obergeschossen bzw. Untergeschossen, unter Einhaltung der
städtbaulich definierten Mindestabstände, ein gewisser Zuwachs an
Spielhallen und Wettbüros möglich sein. In den beiden gewerblichen
Zulässigkeitsbereichen besteht bis zur Schwelle der Häufung im
Rahmen des § 15 Baunutzungsverordnung ein überschaubares Potential
an Baugenehmigungen für Spielhallen und Wettbüros.
Das vorliegende Gutachten zum Vergnügungsstättenkonzept entfaltet
eine hohe Bündelungs- und Steuerungswirkung und reduziert die Zahl
der Gebiete in der Stadt Nürnberg, in denen Spielhallen und
Wettbüros zulässig bzw. ausnahmsweise zulässig sondern bzw. sein
könnten in sehr hohem Maße.
Aus dem Gutachten der Fa. Acocella
Ein möglicher Zulässigkeitsbereich im gewerblichen Bereich
Regensburger Straße erstreckt sich entlang der Regensburger Straße
zwischen Bahnunterführung/ Bayernstraße und Hans-Kalb-Straße.
Der Zulässigkeitsbereich ergibt sich aus den folgenden
Kriterien:
Folgende Kriterien führen zu dieser Abgrenzung:
Empfehlung:
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen/ Wettbüros in den
Zulässigkeitsbereichen der gewerblichen Bereiche Regensburger Straße
und Mögeldorf. Ausschluss von Spielhallen/ Wettbüros in allen
anderen Gewerbegebieten und sonstigen Gewerbelagen zum Schutz der
traditionellen Gewerbebetriebe (Dienstleistungen, produzierendes
Gewerbe, Handwerk), zum Schutz des Bodenpreisgefüges, zum Schutz der
tlw. (angrenzenden) sozialen Einrichtungen (z.B. Schulen,
Kindergärten, Sportplätze) und zum Schutz der ggf. (angrenzenden)
Wohnnutzungen. In Gewerbegebieten können Diskotheken/Tanzlokale und
Swinger-Clubs zugelassen werden, wenn von diesen Nutzungen keine
Störungen (z.B. gegenüber angrenzenden Wohnnutzungen oder
Gewerbebetrieben) zu erwarten sind. Dies ist i.d.R. in eher
publikumsorientierten Gewerbegebieten der Fall; weiteres Kriterium
für die Zulässigkeit bildet ein ÖPNV-Anschluss.
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Letzte Änderung: 27.12.2013 |